für das Königreich Sechsen
5. Stuͤck vom Jabre 1902.
Zuhalt! Nr. 102. Verordnung, die Landes- „CErziehungsanstalten für Blinde, für schwachsinnige KLinder und für
sittlich gefährdete Kinder betr. S. 409.
Nr. 102. Verordnung,
die Landes-Erziehungsanstalten für Blinde, für schwachsinnige Kinder
und für sittlich gefährdete Kinder betreffend;
vom 16. November 1902.
Mie Allerhöchster Genehmigung wird unter Aufhebung der Verordnungen vom 18. No-
vember 1891 (G.= u. V.-Bl. S. 109) und vom 22. Februar 1893 (G.= u. V.-Bl.
S. 69) sowie der Bekanntmachung vom 18. November 1891 (G.= u. V.-Bl. S. 112)
hiermit verordnet, was folgt:
1. An Stelle der bisherigen Regulative für die Unterbringung in die Landes-
Erziehungsanstalten treten die dieser Verordnung angefügten Regulative 1, II und III.
#6##2. Vom Inkrafttreten der Regulative an sind für die Aufnahmeanträge und die
Genehmigung dieser Anträge nur noch die mit diesen Regulativen neu eingeführten
Formulare zu verwenden, dagegen können die noch vorhandenen Formulare zum ärzt-
lichen Gutachten und zur Verbindlichkeitserklärung aufgebraucht werden.
#6#3. Bei den für die Unterbringung in die Landes-Erziehungsanstalten bestehenden
Staatsverträgen behält es sein Bewenden.
# 4. Gegen ablehnende Entschließungen der Anstaltsdirektionen über Aufnahme-
anträge oder über Beibehaltung Aufgenommener, sowie gegen sonstige, von der Anstalts-
direktion ausgehende Entschließungen steht den Betheiligten die Beschwerde an das
Ministerium des Innern zu.
Ausgegeben zu Dresden den 2. Dezember 1902. 66