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Gegen öffentliche Kassen, die Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand lassen, ist
unverzüglich mit Mahnung vorzugehen.
3. Das von Kreishauptmannschaften für Landarme 2c. zu bezahlende Verpflegs-
geld wird jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt.
4. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für
alle Mal erklärt werden kann, zu ertheilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige
Quittung verlangt wird, nur jährlich.
5. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen, bei
welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, ist
keine Quittung zu ertheilen.
§ 27.
Abrechnung über das Verpflegsgeld.
Beim Abgange eines Zöglings aus der Anstalt wird über das Verpflegsgeld bis
mit dem Tage des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der
Anstalt gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, heraus-
gezahlt, Mehraufwand dagegen eingezogen. (Zu vergl. auch §§ 42, 52 und 60.)
Ueberschießende Bestände bis zum Betrage von 1.4 werden, wenn die Uebersendung
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Zöglingskasse der Anstalt
überwiesen.
8 28.
Berechnungsgeld.
Zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehmlichkeiten kann außer dem Ver—
pflegsgelde ein Berechnungsgeld eingezahlt werden.
Ueber das Berechnungsgeld wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres abge-
rechnet. Hierbei werden verbleibende Bestände auf das nächste Jahr übertragen.
Beim Abgange wird über das Berechnungsgeld in derselben Weise wie über das
Verpflegsgeld (siehe § 27) abgerechnet. Vorher erfolgt die Abrechnung nur auf Verlangen
des Einzahlers nach dem regelmäßigen Jahresabschlusse.
Wegen des Berechnungsgeldes in der Pensionsabtheilung vergl. 8 33.
Freistellen.
§ 29.
Die Besetzung der von weiland Ihren Majestäten König Johann und Königin Amalie
unter dem Namen Marienstiftung bei der vormaligen Erziehungsanstalt für schwachsinnige
Kinder zu Hubertusburg gegründeten Freistelle für ein Mädchen steht stiftungsgemäß
jetzt dem Ministerium des Innern zu.