Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

— 444 — 
Gegen öffentliche Kassen, die Verpflegsgeld über 14 Tage in Rückstand lassen, ist 
unverzüglich mit Mahnung vorzugehen. 
3. Das von Kreishauptmannschaften für Landarme 2c. zu bezahlende Verpflegs- 
geld wird jedesmal erst am Jahresschlusse und nicht vor Mitte Dezember eingezahlt. 
4. Quittungen sind nur auf ausdrückliches Verlangen, welches jedoch ein für 
alle Mal erklärt werden kann, zu ertheilen, und auch dann, sofern nicht jedesmalige 
Quittung verlangt wird, nur jährlich. 
5. Bei solchen Zahlungen von Staatsbehörden und Staatsverwaltungen, bei 
welchen diese verpflichtet sind, die Postscheine als gültige Rechnungsbelege anzusehen, ist 
keine Quittung zu ertheilen. 
§ 27. 
Abrechnung über das Verpflegsgeld. 
Beim Abgange eines Zöglings aus der Anstalt wird über das Verpflegsgeld bis 
mit dem Tage des Abganges abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, soweit nicht der 
Anstalt gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zustehen, heraus- 
gezahlt, Mehraufwand dagegen eingezogen. (Zu vergl. auch §§ 42, 52 und 60.) 
Ueberschießende Bestände bis zum Betrage von 1.4 werden, wenn die Uebersendung 
nicht ohne Kostenaufwand geschehen kann, der allgemeinen Zöglingskasse der Anstalt 
überwiesen. 
8 28. 
Berechnungsgeld. 
Zur Bestreitung von Nebenbedürfnissen und Annehmlichkeiten kann außer dem Ver— 
pflegsgelde ein Berechnungsgeld eingezahlt werden. 
Ueber das Berechnungsgeld wird jedesmal am Schlusse des Kalenderjahres abge- 
rechnet. Hierbei werden verbleibende Bestände auf das nächste Jahr übertragen. 
Beim Abgange wird über das Berechnungsgeld in derselben Weise wie über das 
Verpflegsgeld (siehe § 27) abgerechnet. Vorher erfolgt die Abrechnung nur auf Verlangen 
des Einzahlers nach dem regelmäßigen Jahresabschlusse. 
Wegen des Berechnungsgeldes in der Pensionsabtheilung vergl. 8 33. 
Freistellen. 
§ 29. 
Die Besetzung der von weiland Ihren Majestäten König Johann und Königin Amalie 
unter dem Namen Marienstiftung bei der vormaligen Erziehungsanstalt für schwachsinnige 
Kinder zu Hubertusburg gegründeten Freistelle für ein Mädchen steht stiftungsgemäß 
jetzt dem Ministerium des Innern zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.