Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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2. von den anderen Kassen zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse mit zu 
verwenden. 
Dresden, den 14. November 1902. 
Sämmtliche Ministerien. 
v. Metzsch. v. Seydewitz. Dr. Rüger. Dr. Otto. 
Frhr. v. Hausen. 
Naumann. 
□ 
Wekanntmachung. 
Ai# Grund des Artikel 1II Absatz 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münz- 
wesen, vom 1. Juni 1900 (R.-G.-Bl. S. 250) hat der Bundesrath die nachfolgenden 
Bestimmungen getroffen: 
1. Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel gelten vom 1. Januar 1903 ab nicht 
mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von diesem Zeitpunkte ab ist außer den mit der 
Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu 
nehmen. 
#2. Die Zwanzigpfennigstücke aus Nickel werden bis zum 31. Dezember 1903 
bei den Reichs= und Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werthe sowohl in Zahlung als 
auch zur Umwechselung angenommen. 
* 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausche (§ 2) findet auf durch- 
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie 
auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 16. Oktober 1902. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Freiherr von Thielmann. 
75“
	        
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