Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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1. Die alljährliche Wahl des Rektors (8 22). Für diese Wahl ist folgenden Be— 
stimmungen nachzugehen: 
a) Zu der Wahl werden die Wahlberechtigten mehrere Tage vor derselben durch 
Karten eingeladen. 
b) Nach Eröffnung der Versammlung ist zunächst die Zahl der Anwesenden 
festzustellen. Die Wahl kann nur vorgenommen werden, wenn wenigstens 
zwei Drittheile der Mitglieder anwesend sind. 
c) Eine Debatte ist nur über formelle Fragen der Wahlangelegenheiten zulässig. 
d) An die Anwesenden werden Stimmzettel vertheilt, welche die Namen der 
Wahlfähigen enthalten. Jeder Stimmende hat den Namen desjenigen, dem 
er seine Stimme geben will, zu unterstreichen und den Stimmzettel dem 
Stimmensammler zu übergeben. Das Auszählen der Stimmen besorgt das 
mit der Protokollführung beauftragte Mitglied. Der Vorsitzende bestimmt 
einen ordentlichen und einen außerordentlichen Professor zur Kontrole der 
Stimmenzählung. 
Ueber Ungültigkeit eines Stimmzettels entscheidet die Versammlung. 
e) Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wird diese beim ersten 
oder zweiten Wahlgange nicht erreicht, so entscheidet relative Mehrheit, bei 
Stimmengleichheit das Loos. Das Loos zieht der Rektor. 
2. Die Ertheilung von Preisen, Stipendien, Reise= und anderen Unterstützungen, nach 
den von den Abtheilungs-Kollegien beim Senate eingereichten und von diesem 
berathenen Vorschlägen, soweit nicht hierüber in den einzelnen Stiftungsbestimm- 
ungen besondere Anordnungen getroffen sind; ingleichen beschließt das Professoren- 
Kollegium über Honorarerlasse. 
3. Die Entscheidung in allen Fragen, welche dem Kollegium vom Ministerium oder 
vom Senat, beziehentlich durch diesen auf Antrag einzelner Abtheilungs-Kollegien 
zugewiesen werden. 
4. Vorberathung und Entscheidung über Anordnung und Ausführung akademischer 
Feierlichkeiten und allgemeiner Festlichkeiten. 
5. Die Oberaufsicht über die Krankenkasse der Studirenden und die Wahl derjenigen 
Professoren, welche aus dem Kollegium in den Krankenkassenvorstand abzu- 
ordnen sind. 
Die Einladungen zu den Sitzungen des Professoren-Kollegiums erläßt der Rektor 
von sich aus oder auf Beschluß des Senates oder endlich auf Antrag von mindestens fünf 
Mitgliedern des Kollegiums unter Angabe der Verhandlungsgegenstände. 
In der Einladung sind die wichtigsten Gegenstände der Tagesordnung zu bezeichnen.
	        
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