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1. Die alljährliche Wahl des Rektors (8 22). Für diese Wahl ist folgenden Be—
stimmungen nachzugehen:
a) Zu der Wahl werden die Wahlberechtigten mehrere Tage vor derselben durch
Karten eingeladen.
b) Nach Eröffnung der Versammlung ist zunächst die Zahl der Anwesenden
festzustellen. Die Wahl kann nur vorgenommen werden, wenn wenigstens
zwei Drittheile der Mitglieder anwesend sind.
c) Eine Debatte ist nur über formelle Fragen der Wahlangelegenheiten zulässig.
d) An die Anwesenden werden Stimmzettel vertheilt, welche die Namen der
Wahlfähigen enthalten. Jeder Stimmende hat den Namen desjenigen, dem
er seine Stimme geben will, zu unterstreichen und den Stimmzettel dem
Stimmensammler zu übergeben. Das Auszählen der Stimmen besorgt das
mit der Protokollführung beauftragte Mitglied. Der Vorsitzende bestimmt
einen ordentlichen und einen außerordentlichen Professor zur Kontrole der
Stimmenzählung.
Ueber Ungültigkeit eines Stimmzettels entscheidet die Versammlung.
e) Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wird diese beim ersten
oder zweiten Wahlgange nicht erreicht, so entscheidet relative Mehrheit, bei
Stimmengleichheit das Loos. Das Loos zieht der Rektor.
2. Die Ertheilung von Preisen, Stipendien, Reise= und anderen Unterstützungen, nach
den von den Abtheilungs-Kollegien beim Senate eingereichten und von diesem
berathenen Vorschlägen, soweit nicht hierüber in den einzelnen Stiftungsbestimm-
ungen besondere Anordnungen getroffen sind; ingleichen beschließt das Professoren-
Kollegium über Honorarerlasse.
3. Die Entscheidung in allen Fragen, welche dem Kollegium vom Ministerium oder
vom Senat, beziehentlich durch diesen auf Antrag einzelner Abtheilungs-Kollegien
zugewiesen werden.
4. Vorberathung und Entscheidung über Anordnung und Ausführung akademischer
Feierlichkeiten und allgemeiner Festlichkeiten.
5. Die Oberaufsicht über die Krankenkasse der Studirenden und die Wahl derjenigen
Professoren, welche aus dem Kollegium in den Krankenkassenvorstand abzu-
ordnen sind.
Die Einladungen zu den Sitzungen des Professoren-Kollegiums erläßt der Rektor
von sich aus oder auf Beschluß des Senates oder endlich auf Antrag von mindestens fünf
Mitgliedern des Kollegiums unter Angabe der Verhandlungsgegenstände.
In der Einladung sind die wichtigsten Gegenstände der Tagesordnung zu bezeichnen.