Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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B. als Landes-Pfleganstalten für Geisteskranke 
1. die Anstalt Colditz, 
2. die Pflegabtheilung zu Hubertusburg; 
C. die Landes-Heil= und Pfleganstalt für Epileptische zu Hochweitzschen; 
D. das Landeskrankenhaus 
E. das Landeshospital 
. An Stelle der bisherigen Regulative über die Unterbringung in die Landes- 
Heil= und Pfleganstalten für Geisteskranke und für Epileptische treten die dieser 
Verordnung angefügten Regulative A und B. 
Für die Landes-Pfleganstalten gelten die Vorschriften des Regulativs A eben- 
falls, jedoch werden dort Kranke nur zu längerer Verpflegung aufgenommen, auch 
gelten für die Pfleganstalten die Ausschließungsgründe des § 3 Ziffer 2 bis 5 nur inso- 
weit, als sich aus der Beilage I unter B flg. des Regulativs A ergiebt. Die Pfleg- 
anstalten gehören in Ansehung des Erbrechts zu den Irrenanstalten im Sinne der §§ 42 
und 44 des Gesetzes vom 18. Juni 1898 (G.= u. V.-Bl. S. 191). 
Für das Landeskrankenhaus und das Landeshospital in Hubertusburg bleiben die 
Regulative vom 31. Juli 1893 (G.= u. V.-Bl. S. 189 und 202) noch weiterhin 
in Kraft. 
# 3. Die Pensionsabtheilung für Kinder bei der Anstalt Hochweitzschen 
wird aufgehoben. Den Betheiligten bleibt überlassen, in welche Verpflegsklasse sie das 
Kind versetzt wissen wollen. So lange kein Antrag gestellt ist, wird das Kind in der 
ersten Verpflegsklasse verpflegt. 
&4. Die Zuständigkeit der einzelnen in § 1 unter A und B genannten Anstalten 
ist in der Anlage l des Regulativs 4 geregelt. 
*5. Vom Inkrafttreten der Regulative A und B an sind für die Aufnahmeanträge 
und die Genehmigung dieser Anträge nur noch die mit diesen Regulativen neu ein- 
geführten Formulare zu verwenden, dagegen können die noch vorhandenen Formulare 
zum ärztlichen Gutachten und zur Verbindlichkeitserklärung aufgebraucht werden. 
6. Die für die Unterbringung in die Landesanstalten bestehenden Staatsverträge 
werden nicht berührt, auch verbleibt es bei den Vereinbarungen, die mit dem Kriegs- 
ministerium in Ansehung der Unterbringung von Militärpersonen getroffen sind. 
&# . Gegen ablehnende Entschließungen der Anstaltsdirektionen über Aufnahme- 
anträge oder über Beibehaltung Aufgenommener, sowie gegen sonstige, von der Anstalts- 
direktion ausgehende Entschließungen steht den Betheiligten die Beschwerde an das Mini- 
sterium des Innern zu. 
zu Hubertusburg.
	        
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