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K 8. Die gegenwärtige Verordnung nebst den Regulativen A und B tritt
am 1. April 1902
in Kraft.
Dresden, den 1. März 1902.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch.
cch Dilßner.
A.
Regulativ
für die
Unterbringung in eine Landes-Heil= und Pfleganstalt für Geisteskranke.
Allgemeines.
81.
Bestimmung der Anstalten.
Die Heil= und Pfleganstalten für Geisteskranke sind nach Maßgabe des vorhandenen
Raumes bestimmt:
1. für heilbare oder einer wesentlichen Besserung fähige Geisteskranke,
2. für unheilbare oder minder besserungsfähige Geisteskranke, die sich oder Anderen
gefährlich sind,
vorausgesetzt, daß sie der Anstaltspflege bedürfen;
3. für Personen, deren Geisteszustand nach § 81 der Strafprozeßordnung (R.-G.-Bl.
vom Jahre 1877 S. 253), § 217 der Militärstrafgerichtsordnung (R.-G.-Bl.
vom Jahre 1898 S. 1189), § 656 der Civilprozeßordnung (R.-G.-Bl. vom
Jahre 1898 S. 410) 1) beobachtet werden soll.
1) Es lautet:
Strafprozeßordnung 8 811
Abs. 1. Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeschuldigten kann das
Gericht auf Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Vertheidigers anordnen, daß der Angeschuldigte
in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde.
Abs. 4. Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen.
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