Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Die durch Vernachlässigungen in dieser Beziehung der Anstalt erwachsenden Kosten 
fallen dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten zur Last, und zwar wird ihm 
für die Reinigung eines unsauber Zugeführten oder der Ausstattungsgegenstände bis auf 
weiteres jedesmal eine Gebühr von 2.0, für die Entfernung von Ungeziefer eine weitere 
Gebühr von 3.4 berechnet, die zur Pflegerkasse fließen. 
§ 24. 
Uebernahme. 
Ueber die Zuführung wird bei der Anstalt eine Niederschrift aufgenommen. Der 
Begleiter erhält eine Uebergabebescheinigung. 
Ueber mitgebrachte Sachen und Gelder sind doppelte Lieferscheine mitzubringen, 
wovon der eine zu den Anstaltsakten genommen, der andere mit Empfangsbescheinigung 
zurückgegeben wird. 
Wird der Lieferschein nicht oder nur in einer Ausfertigung beigebracht, so ist das 
Fehlende bei der Anstalt zu ergänzen. Die dadurch erwachsenden Schreibkosten werden 
dem zur Zahlung des Verpflegsgeldes Verpflichteten berechnet, und zwar für jede fehlende 
Ausfertigung 50. « 
Aufwand. Berechnungsgeld. 
8 25. 
Zahlungspflicht. 
Die Zahlung des Verpflegsaufwandes liegt, soweit er nicht aus den eigenen Mitteln 
des Aufgenommenen gedeckt wird, Demjenigen ob, welcher gesetzlich oder vertragsmäßig 
zu dessen Unterhalte verpflichtet ist (Zahlungspflichtiger). 
Dieser hat auch den sonstigen Aufwand zu tragen, der für den Verpflegten zu be- 
streiten ist, insbesondere auch die Kosten der Zuführung, der Zurückführung und der Ent- 
weichung. Vergl. auch §§ 8, 14, 17, 22, 23, 24, 33, 43, 46, 48, 51 sowie 8 7 
Ziffer 3. 
8 26. 
Beitragspflicht der Ortsarmenverbände. 
Den Ortsarmenverbänden des Königreichs Sachsen ist der Verpflegsbeitrag für Per- 
sonen, die sie endgültig zu unterstützen haben, nur nach der Hälfte des wirklichen Auf- 
wandes, der mit Ausschluß der allgemeinen Verwaltungskosten für einen Kranken 
erwächst, zu berechnen (Gesetz vom 26. Mai 1834 Punkt 1 und 4, G.= u. V.-Bl.
	        
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