Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

—  52  —

in  den  Ausnahmefällen  des  §  2  Absatz  2  allein  oder  in  Verbindung  mit  §  1
Absatz  2.

Werden  in  der  I.  Verpflegsklasse  in  Bezug  auf  die  Wohnung  und  deren  Ausstattung,
auf  die  Beköstigung  oder  auf  das  Pflegepersonal  besondere  Ansprüche  gemacht,  so  wird,
soweit  ihnen  überhaupt  stattgegeben  werden  kann,  ein  entsprechend  erhöhter  Verpflegssatz
erhoben,  der  in  jedem  einzelnen  Falle  vom  Ministerium  des  Innern  festgestellt  wird.

Wegen  der  Höhe  des  Verpflegssatzes  in  der  Pensionsabtheilung  vergl.  §  36.

Die  Verpflegssätze  werden  vom  Ministerium  des  Innern  von  Zeit  zu  Zeit  neu  festgestellt
  und  im  Gesetz=  und  Verordnungsblatt  bekannt  gemacht  (siehe  auch  §  16  Absatz  2).

8  28.
Grundsätze  für  die  Feststellung  der  Verpflegssätze.

Es  ist  immer  derjenige  Satz  zu  wählen,  welcher  nach  den  vorliegenden  Nach—
weisen  einschlägt.

So  lange  es  nach  den  beigebrachten  Nachweisen  zweifelhaft  ist,  ob  ein  höherer  oder
ein  niedrigerer  Satz  einschlägt,  gilt  der  höhere  Satz.

Ergiebt  sich  erst  später  die  Unrichtigkeit  der  erbrachten  Nachweise,  so  hat  der  entsprechende
  höhere  Satz  und  zwar  auch  auf  die  zurückliegende  Zeit  einzutreten.  (Vergl.
auch  8  30.)

8  29.

Ermäßigung  von  Verpflegssätzen.

1.  Eine  Ermäßigung  der  Verpflegssätze  kann  nur  vom  Ministerium  des  Innern  bewilligt
  werden.  Sie  kann  jeder  Zeit  von  diesem  wieder  aufgehoben  werden.  Von  diesem
Widerrufsrecht  wird  insbesondere  dann  Gebrauch  gemacht  werden,  wenn  sich  die  wirthschaftlichen
  Verhältnisse  des  Zahlungspflichtigen  (§  25)  wesentlich  bessern,  z.  B.  wenn
der  Verpflegte  eine  Rente  zuerkannt  erhält  oder  wenn  ihm  oder  dem  sonstigen  Zahlungspflichtigen
  Vermögen  zufällt.  In  diesen  Fällen  ist  die  Rente  oder  das  Vermögen  zur
Deckung  des  regulativmäßigen  Satzes  heranzuziehen.  Der  Armenverband  kann  aus  diesen
Beträgen  erst  nach  der  Anstalt  Befriedigung  verlangen.

2.  Ermäßigungsgesuche  von  Ortsarmenverbänden  find  unter  Beifügung
  der  Armenkassenrechnungen  der  letzten  drei  Jahre  und  unter  Angabe  des  Verhältnisses
  der  Gemeinde=  zu  den  Staatssteuern  an  die  Kreishauptmannschaft  einzuberichten.
Diese  hat  das  Gesuch  dem  Ministerium  des  Innern  gutachtlich  vorzutragen.

3.  Ermäßigungsgesuche  von  anderer  Seite  sind  unter  Darlegung  der
einschlagenden  Verhältnisse  bei  der  Anstaltsdirektion  anzubringen.  Diese  hat  das  Gesuch,