Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Zeit und Inhalt einer ertheilten Nachricht oder Antwort zu bringen oder der Grund für 
die Unterlassung einer Antwort zu verlautbaren. 
Ueber bloße Bemerkungen zu den eigenen Briefen der Kranken bedarf es keines Nach- 
weises zu den Personalakten, wenn die Bemerkung nicht Antwort auf eine Anfrage von 
außen enthält, sondern nur zur Erläuterung oder Berichtigung des vom Kranken Ge- 
schriebenen dienen soll. 
Eintrag der vorerwähnten Schriftstücke und Nachweise in die Anstaltsregistrande ist 
nur erforderlich, wenn es sich um einen wichtigeren Vorgang handelte. 
840. 
Besuche. 
Der Kranke kann nach vorher eingeholter Genehmigung der Anstaltsdirektion besucht 
werden. Diese wird ertheilt, wenn der Besuch ohne Störung für den Anstaltsbetrieb ist 
und auch sonst, insbesondere mit Rücksicht auf den Zustand des Kranken, unbedenklich er— 
scheint. Das Nähere ergiebt sich aus den bei den Anstalten bestehenden besonderen Be— 
stimmungen. 
§ 41. 
Besuche von Kranken bei ihren Angehörigen. 
Den Kranken können, soweit es ihr Gesundheitszustand zuläßt, nach dem Ermessen 
der Anstaltsdirektion Besuche bei ihren Angehörigen gestattet werden. 
Der Kranke ist, wenn nöthig, zu der festgesetzten Zeit von zuverlässigen Personen 
abzuholen und zurückzuführen. 
Das Verpflegsgeld ist für die Zeit, während welcher der Kranke sich auf Besuch außer- 
halb der Anstalt aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen. 
Entlassung und Beurlaubung. 
8 42. 
Entlassung. 
1. Die Anstaltsdirektion hat die Entlassung eines Kranken zu verfügen: 
a) wenn die in 88 1 und 2 angegebenen Voraussetzungen der Aufnahme nicht mehr 
vorhanden sind, falls nicht die Beibehaltung nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 2 
ausnahmsweise genehmigt wird, 
b) wenn einer der in § 3 genannten Ausschließungsgründe hervortritt (vergl. 
jedoch § 43), 
Zc) wenn die Entlassung von zuständiger Seite beantragt und von der Anstaltsdirektion 
für unbedenklich gehalten wird.
	        
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