Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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§  32.
Abrechnung  über  das  Verpflegsgeld.

Beim  Abgange  eines  Verpflegten  wird  über  das  Verpflegsgeld  bis  mit  dem  Tage
des  Abganges  abgerechnet,  etwa  verbleibender  Bestand,  soweit  nicht  der  Anstalt  gegen
die  an  sich  Rückempfangsberechtigten  Nachforderungen  zustehen,  herausgezahlt,  Mehraufwand
  dagegen  eingezogen.  (Zu  vergl.  auch  §  54.)

Ueberschießende  Bestände  bis  zum  Betrage  von  1.4  werden,  wenn  die  Uebersendung
nicht  ohne  Kostenaufwand  geschehen  kann,  der  allgemeinen  Verpflegtenkasse  der  Anstalt
überwiesen.

§  33.
Berechnungsgeld.
1.  Außer  dem  Verpflegssatze  muß  in  den  beiden  ersten  Verpflegsklassen  ein  Berechnungsgeld
  und  zwar  jährlich  mindestens
200  %½  in  der  I.  Klasse,
140  -I.
gezahlt  werden.

Dieses  ist  bestimmt  zur  Anschaffung  neuer  und  Instandsetzung  alter  Kleidung  und
Leibwäsche,  sowie  zur  Bestreitung  von  Nebenbedürfnissen  und  Annehmlichkeiten.

Aus  dem  Berechnungsgelde  wird  ein  bestimmter  regelmäßiger  Beitrag  zur  allgemeinen
Verpflegtenklasse  erhoben,  aus  welcher  gemeinsame  Annehmlichkeiten  bestritten  werden.

Auf  die  Einzahlung  des  Berechnungsgeldes  sind  die  Bestimmungen  in  §  31  entsprechend
  anzuwenden.

Bei  Verpflegten  der  III.  Klasse  ist  die  Zahlung  eines  Berechnungsgeldes  dem  Ermessen
  der  Betheiligten  überlassen.

2.  Ueber  das  Berechnungsgeld  wird  jedesmal  am  Schlusse  des  Kalenderjahres  abgerechnet.
  Hierbei  werden  verbleibende  Bestände  auf  das  nächste  Jahr  übertragen.

Beim  Abgange  gilt  für  die  Abrechnung  über  das  Berechnungsgeld  das  in  §  32

Bemerkte.  Vorher  erfolgt  sie  nur  auf  Verlangen  des  Einzahlers  nach  dem  regelmäßigen
Jahresabschlusse.

Pensionsabtheilung.

8  34.
Allgemeines.

Für  die  bei  den  Anstalten  Sonnenstein  und  Untergöltzsch  zur  Zeit  noch  bestehenden
Pensionsabtheilungen  gelten,  soweit  nicht  im  nachstehenden  etwas  Besonderes  bestimmt
ist,  die  im  allgemeinen  für  die  Anstalt  getroffenen  Bestimmungen.

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