Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1902. (68)

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Zeit  und  Inhalt  einer  ertheilten  Nachricht  oder  Antwort  zu  bringen  oder  der  Grund  für
die  Unterlassung  einer  Antwort  zu  verlautbaren.

Ueber  bloße  Bemerkungen  zu  den  eigenen  Briefen  der  Kranken  bedarf  es  keines  Nachweises
  zu  den  Personalakten,  wenn  die  Bemerkung  nicht  Antwort  auf  eine  Anfrage  von
außen  enthält,  sondern  nur  zur  Erläuterung  oder  Berichtigung  des  vom  Kranken  Geschriebenen
  dienen  soll.

Eintrag  der  vorerwähnten  Schriftstücke  und  Nachweise  in  die  Anstaltsregistrande  ist
nur  erforderlich,  wenn  es  sich  um  einen  wichtigeren  Vorgang  handelte.

840.
Besuche.

Der  Kranke  kann  nach  vorher  eingeholter  Genehmigung  der  Anstaltsdirektion  besucht
werden.  Diese  wird  ertheilt,  wenn  der  Besuch  ohne  Störung  für  den  Anstaltsbetrieb  ist
und  auch  sonst,  insbesondere  mit  Rücksicht  auf  den  Zustand  des  Kranken,  unbedenklich  er—
scheint.  Das  Nähere  ergiebt  sich  aus  den  bei  den  Anstalten  bestehenden  besonderen  Be—
stimmungen.

§  41.
Besuche  von  Kranken  bei  ihren  Angehörigen.

Den  Kranken  können,  soweit  es  ihr  Gesundheitszustand  zuläßt,  nach  dem  Ermessen
der  Anstaltsdirektion  Besuche  bei  ihren  Angehörigen  gestattet  werden.

Der  Kranke  ist,  wenn  nöthig,  zu  der  festgesetzten  Zeit  von  zuverlässigen  Personen
abzuholen  und  zurückzuführen.

Das  Verpflegsgeld  ist  für  die  Zeit,  während  welcher  der  Kranke  sich  auf  Besuch  außerhalb
  der  Anstalt  aufhielt,  ungemindert  weiter  zu  zahlen.

Entlassung  und  Beurlaubung.

8  42.
Entlassung.
1.  Die  Anstaltsdirektion  hat  die  Entlassung  eines  Kranken  zu  verfügen:

a)  wenn  die  in  88  1  und  2  angegebenen  Voraussetzungen  der  Aufnahme  nicht  mehr
vorhanden  sind,  falls  nicht  die  Beibehaltung  nach  §  1  Absatz  2  und  §  2  Absatz  2
ausnahmsweise  genehmigt  wird,

b)  wenn  einer  der  in  §  3  genannten  Ausschließungsgründe  hervortritt  (vergl.
jedoch  §  43),

Zc)  wenn  die  Entlassung  von  zuständiger  Seite  beantragt  und  von  der  Anstaltsdirektion
für  unbedenklich  gehalten  wird.