— 59 —
2. Tritt während des Urlaubes eine wesentliche Verschlimmerung in dem Zustande
des Beurlaubten ein, so kann er unter den früheren Bedingungen in die Anstalt zurück—
gebracht werden (siehe Anlage II). Die Verschlimmerung muß in einem ärztlichen Gut-
achten eingehend beschrieben und bescheinigt sein. Bei der Zurückführung ist die in § 21
erwähnte Bescheinigung betreffs ansteckender Krankheiten mitzubringen.
3. Tritt dagegen während der Dauer von einem Jahre keine solche Ver-
schlimmerung ein, so ist der Beurlaubte zu entlassen.
845.
Benachrichtigung.
Ist die Entlassung oder Beurlaubung endgültig beschlossen, so sind davon
1. diejenigen, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgt war,
2. diejenigen, welche zuletzt und bis zur Entlassung oder Beurlaubung das Verpflegs-
geld zu zahlen hatten,
3. der gesetzliche Vertreter des Kranken
schleunigst zu benachrichtigen.
§ 46.
Abholung.
Muß der Kranke abgeholt werden, so haben auf entsprechende Aufforderung inner-
halb der hierbei bestimmten Frist die hierzu Verpflichteten für die Abholung zu sorgen,
andernfalls aber zu erwarten, daß er ihnen auf ihre Kosten zugeführt werde.
Bei der Abholung ist den etwa ertheilten besonderen Anweisungen der Anstalts-
direktion nachzugehen.
847.
Verfahren mit den Sachen.
Die der Anstalt gehörigen, in des zu Entlassenden oder zu Beurlaubenden Gebrauch
gewesenen Sachen werden zurückbehalten, soweit er nicht damit nach 8 48 ausgestattet wird.
Dasjenige, was etwa für ihn der Anstalt übergeben wurde, wird, soweit noch vor-
handen und brauchbar, zurückgegeben.
Vorhandenes Geld des zu Entlassenden oder zu Beurlaubenden wird ihm selbst oder
seinem gesetzlichen Vertreter verabfolgt, insoweit es nicht bei der Abrechnung (§ 32 und
§ 33 Ziffer 2) auf rückständigen Verpflegsaufwand in Anspruch zu nehmen ist.
8 48.
Ausstattung.
Soweit nöthig, wird der zu Entlassende oder zu Beurlaubende von der Anstalts-
direktion mit Kleidungsstücken, Handwerkszeug und dergleichen ausgestattet. Die hier-