—
67
Anlage III. (Zu 8 22 des Regulativs.)
Ausstaffungserfordernisse
für
Kranke I. und II. Verpflegsklasse:
mindestens 3 Anzüge und 6-fache Leibwäsche,
für
Kranke III. Verpflegsklasse
und zwar für
männliche Kranke:
4 leinene Hemden oder je nach Gewohnheit
des Kranken 4 wollene Hemden,
3 Paar Unterhosen,
3 baumwollene Socken,
4 Schnupftücher,
2 Kopfbedeckungen,
2—3 Halstücher,
2 Röcke,
2 Westen,
2 Paar Hosen,
1. -Hesenträger,
1 Unterjacke,
2 Paar Stiefeln,
1. = Hausschuhe,
je nach Gewohnheit des Kranken auch
Kragen beziehentlich Vorhemdchen und
Shlipse in entsprechender Zahl, außer-
dem, dafern der Anstaltsaufenthalt in
die kältere Jahreszeit fällt oder bis in
dieselbe dauert (nach Befinden nach-
zubringen):
weibliche Kranke:
4 leinene Hemden oder je nach Gewohnheit
der Kranken 4 wollene Hemden,
3 Paar baumwollene Strümpfe,
4 Schnupftücher,
2 Kopfbedeckungen (Hüte, Kopfbinden rc.),
2—.3 Halstücher,
2 Kattunjacken oder -Blousen,
2 Lamas-oder Barchentjacken oder-Blousen,
2 Kleider,
2 Kleiderzeugröcke,
2 Flanellröcke,
4 blauleinene Schürzen,
1 Zeugschürze (für Sonntag),
1 Korsett oder statt dessen Leibchen,
2 Paar Lederschuhe,
1 -Hausschuhe,
je nach Gewohnheit der Kranken auch
3 Paar Beinkleider und einige Kra-
vatten, Rüschen, Kragen 2c., außerdem,
dafern der Anstaltsaufenthalt in die
kältere Jahreszeit fällt oder bis in