Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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. Zu Abschnitt II des Gesetzes. 
& 7. Allgemeine uns zur Ergänzungssteuer finden statt zunächst für Zu § 14 des 
jedes einzelne der Jahre 1904, 1905 und 1906, sodann aber für Perioden von je 
drei Jahren, mithin für die Jahre 1907 bis mit 1909. 1910 bis mit 1912, 1913 
bis mit 1915 2c. 
Gesetzes. 
8 8. Findet die Einschätzung zur Ergänzungssteuer für eine dreijährige Periode Zu § 16 des 
statt, so gilt als Zeitpunkt der Einschätzung im Sinne von § 16 Absatz 1 des Gesetzes 
die Zeit der Hauslistenaufstellung in dem Jahre, das dem ersten Jahre der dreijährigen 
Periode unmittelbar vorausgeht (vergl. unten § 14). 
D. Zu Abschnitt III des Gesetzes. 
69Es werden bis auf weiteres 59 Ergänzungssteuerkommissionen gebildet, deren 
örtliche Zuständigkeit sich aus dem Verzeichnis in Anlage II ergibt. 
10. (1) Die vom Bezirksausschuß vorzunehmende Wahl der Mitglieder der 
Ergänzungssteuerkommissionen und ihrer Stellvertreter erfolgt auf die Dauer von drei 
Jahren und findet zum ersten Male im November 1903, sodann jedesmal im 
November 
des der neuen Wahlperiode vorhergehenden Jahres statt. 
(2) Der Bezirkssteuerinspektor hat die Wahl bei der Amtshauptmannschaft anzuregen. 
Die Sorge für die rechtzeitige Vornahme der Wahl liegt dem Amtshauptmann ob. Dieser 
hat die Gewählten von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntnis zu setzen und binnen drei 
Tagen dem Bezirkssteuerinspektor namhaft zu machen. 
11. u) Als Mitglieder der Ergänzungssteuerkommission oder als Stellvertreter 
können nur solche Personen gewählt werden, bei denen die in § 22 Absatz 4 des Gesetzes 
bezeichneten allgemeinen Bedingungen vorhanden sind und die zu den Ergänzungssteuer- 
pflichtigen des Bezirks gehören. Von der Ergänzungssteuer befreite Personen sind nicht 
wählbar. Bei der Wahl ist darauf zu achten, daß tunlichst alle Teile des Ergänzungs- 
steuerkommissionsdistrikts und die darin hauptsächlich vorkommenden, für die Ergänzungs- 
steuer wichtigen Berufsarten in der Kommission Vertretung finden. 
(2) Wird ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Ergänzungssteuerkommission 
nicht zur Ergänzungssteuer veranlagt, so erlischt sofort seine Mitgliedschaft. Sie lebt 
wieder auf, wenn entweder die Veranlagungskommission selbst vor Abschluß des Katasters 
unter Abänderung ihres Beschlusses zur Belegung des Mitgliedes mit Ergänzungssteuer 
gelangt, oder dies als Folge einer vom Bezirkssteuerinspektor eingewendeten Berufung 
eintritt. 
36“ 
Gesetzes. 
Zu §8 22 des 
Gesetzes. 
Zu § 22 des 
Gesetzes. 
Zu § 22 des 
Gesetzes.
	        
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