Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1903. (69)

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die Oberlandesgerichtsräte Hallbauer, Schmerl, Flemming, Dr. Meier, 
Dr. Bellmann und Dr. Schmidt 
als beisitzende Richter, 
zum Stellvertreter des Vorsitzenden den Senatspräsidenten bei dem Oberlandes- 
gerichte Seyfert, 
zu Stellvertretern der übrigen Richter die Oberlandesgerichtsräte Brühl und 
Rudert. 
Wir bestimmen zugleich, daß für das Verfahren vor dem besonderen Gerichte die 
für das Verfahren in Ehesachen geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung und des 
Gerichtsverfassungsgesetzes nach den Grundsätzen, welche zur Anwendung kommen würden, 
wenn die Eheirrung in erster Instanz einem Landgerichte zugewiesen wäre, maßgebend 
sein sollen, jedoch mit folgenden Abweichungen oder Ergänzungen: 
1. Die Offentlichkeit ist für alle Verhandlungen von Amts wegen auszuschließen. 
2. 
Eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft findet nicht statt. 
3. Ordentliche Gerichtsstelle des besonderen Gerichts sind die Räume Unseres Ober- 
00 
landesgerichts. Jede Partei hat sich durch einen bei diesem Gerichte zugelassenen 
Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Zum persönlichen Erscheinen vor dem Gerichte 
oder vor einem ersuchten oder beauftragten Richter sind die Parteien nicht ver- 
pflichtet. 
Anwendbar oder entsprechend anwendbar sind die Vorschriften des § 6 Ab- 
satz 1, 2 und des § 7 Absatz 1 des Nachtrags zu Unserem Hausgesetze vom 
20. August 1879. 
Die Vorschriften der §§ 60 8 bis 611, 627 und 630 der Civilprozeßordnung 
über die vorgängige Anberaumung eines Sühneversuchs, über die Erlassung einst- 
weiliger Verfügungen und über die Mitteilung des Urteils an das Vormund- 
schaftsgericht finden keine Anwendung. 
Die Einlassungsfrist muß mindestens zwei und soll höchstens vier Wochen be- 
tragen. 
Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung erfolgt, soweit die Parteien noch nicht 
durch einen bei Unserem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten 
sind, mittels Ersuchens des in dem fremden Staate residierenden Konsuls oder 
Gesandten des Deutschen Reiches oder des Königreichs Sachsen. Bei der Zu- 
stellung der Klagschrift ist Unsere gegenwärtige Verfügung mit zuzustellen. 
Rechtsmittel jeder Art (Berufung, Revision, Beschwerde) sind ausgeschlossen. 
Das von dem Gerichte beschlossene Endurteil ist Uns vor der Verkündung durch 
Unseren Staatsminister der Justiz zur Bestätigung vorzulegen. Mit der Ver- 
kündung geht es auch in Rechtskraft über.
	        
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