Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Zu 83 
des Gesetzes. 
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gewandelt werden sollen, sind über die zu verschiedenen Zinssätzen zu bewirkenden Ein— 
tragungen getrennte Bücher zu führen. 
Erfolgt eine nach § 2 Absatz 4 des Gesetzes zu erteilende Auskunft schriftlich, so ist 
der in § 14 Absatz 2 dieser Verordnung gedachte Vermerk gleichfalls auf das Schriftstück 
zu setzen. 
8 3. Die Beteiligten haben sich bei Stellung von Anträgen auf Eintragung einer 
Buchschuld des hierfür von der Staatsschuldenverwaltung aufgestellten Vordrucks zu be- 
dienen. Werden von der Staatsschuldenverwaltung für die sonstigen im Gesetze vor- 
gesehenen Anträge und Anzeigen Vordrucke aufgestellt, so ist darauf hinzuwirken, daß auch 
diese tunlichst benutzt werden. Die Vordrucke sind bei der Staatsschuldenbuchhalterei in 
Dresden oder bei den in § 16 Absatz 1 unter b bis d namhaft gemachten Kassenstellen 
kostenfrei zu entnehmen. 
Soweit diese Anträge und Anzeigen auf bereits bestehende Konten sich beziehen, sind 
die letzteren genau zu bezeichnen. Auch haben alle Anträge und Anzeigen die genaue An- 
gabe von Namen, Stand, Wohnort und Wohnung des Antragstellers oder Anzeigenden zu 
enthalten. 
8 4. Die Eintragung einer Buchschuld ist bei der Staatsschuldenverwaltung in 
Dresden zu beantragen. Hierzu kann die Vermittelung einer der in § 16 Absatz 1 unter 
b bis d bezeichneten Kassenstellen in Anspruch genommen werden. Alle übrigen Anträge, 
Anzeigen usw. sind unmittelbar an die Staatsschuldenverwaltung in Dresden zu richten. 
Die Vordrucke für Anträge auf Eintragung einer Buchschuld sind auf Verlangen der An- 
tragsteller an Amtsstelle für dieselben auszufüllen. 
Werden Schuldverschreibungen behufs Umwandlung in eine Buchschuld bei einer der 
genannten Kassenstellen eingereicht, so hat diese Kassenstelle die Schuldverschreibungen an- 
zunehmen und mit den Anträgen und den nach § 7 aufzustellenden Verzeichnissen der 
Staatsschuldenverwaltung in Dresden zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Annahme der 
Stücke ist das Porto für ihre Ubersendung vom Einlieferer einzuziehen. 
Werden Barbeträge zur Begründung einer Buchschuld des Staates bei der Staats- 
schuldenverwaltung oder bei den vorbezeichneten Kassenstellen eingezahlt, so ist ein Kauf- 
auftrag an ein Bankinstitut, mit dem ein Antrag auf Eintragung der anzukaufenden 
Schuldverschreibungen in das Staatsschuldbuch zu verbinden ist, nach den Angaben des 
Auftraggebers auszufertigen und von dem letzteren vollziehen zu lassen. Der Auftrag ist, 
falls der Auftraggeber nicht ausdrücklich ein anderes Bankinstitut vorschreibt, an die vom 
Finanzministerium jeweilig bestimmte, von der Staatsschuldenverwaltung den Kassenstellen 
bekannt gegebene Bank zu richten. Die Einzahlungen müssen mindestens so viel betragen, 
daß davon eine Staatsschuldverschreibung im Nennwerte von 100 4 angekauft und außer
	        
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