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d) durch die Stationskassen der sächsischen Staatseisenbahnen mit Ausnahme derjenigen
von Dresden, Leipzig, Chemnitz, Plauen und Zwickau;
e) mittels Ubersendung durch die Post, und zwar bis zu achthundert Mark einschließlich
im Wege der Postanweisung, sonst mittels Briefes unter Wertangabe, jedoch nur
innerhalb des Deutschen Reichs. Der Posteinlieferungsschein dient als Quittung.
Besitzt der berechtigte Empfänger ein Girokonto bei der Reichsbank oder der Sächsischen
Bank zu Dresden, so kann auf seinen Wunsch die Zahlung der Zinsen auch durch Einzahlung
auf dieses Girokonto geschehen.
Zu 88 16 8 17. Die Staatsschuldenverwaltung bestimmt, auf welchem Wege die Zahlung
deanesee: erfolgen soll und berücksichtigt dabei möglichst die Wünsche der Gläubiger. Anträge auf
eine Anderung des bisherigen Zahlungsweges haben für den nächsten Fälligkeitstermin nur
dann Anspruch auf Berücksichtigung, wenn sie bis zum ersten Tage des Fälligkeitsmonats
eingehen.
Die Zahlung durch eine öffentliche Kasse (816 Absatz 1 a bis c) erfolgt gegen Quittung
auf dem hierzu vorgeschriebenen Vordrucke. Ehefrauen sind, dafern nicht ein entgegen-
stehender Vermerk zugunsten des Ehemanns im Staatsschuldbuch eingetragen ist, zur selb-
ständigen Ouittungsleistung über die Zinsen auf die für sie eingetragenen Forderungen
berechtigt. Bei Prüfung der Legitimation und Identität des Empfängers sind die Kassen
verpflichtet, gewissenhaft nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften zu verfahren.
Die Zinsenempfänger haben sich bei denjenigen Kassenstellen, an denen sie ihre Zinsen
zu empfangen haben, innerhalb der in § 17 des Gesetzes bestimmten Frist freiwillig und
ohne besondere Erinnerung seiten der zuständigen Kassenstelle zur Erhebung der ihnen
zukommenden Beträge anzumelden.
Zu 8 18 8 18. Schriftliche Anzeigen über Anderungen in der Person oder Wohnung des
des Gesetzes. Zinsenempfängers müssen die Angabe der Person und Wohnung des bisherigen Zinsen-
empfängers oder der bisherigen Wohnung enthalten. Sie haben für den nächsten Fällig-
keitstermin nur dann Anspruch auf Berücksichtigung, wenn sie bis zum ersten Tage des
Fälligkeitsmonats bei der Staatsschuldenverwaltung eingehen.
Zu § 19 § 19. Die nach § 19 des Gesetzes zu entrichtenden Gebühren werden durch die
des Gesehes. Staatsschuldenkasse eingehoben.
Dresden, am 14. Juni 1906.
Finanzministerium.
Dr. Rüger.