Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Zur Ausstattung des Zöglings bei der Konfirmation sind von dem Zahlungspflichtigen 
40 A zu entrichten. 
8 22. 
Unterbringung im Krankenhause. 
Wird die Unterbringung eines erkrankten Zöglings in einem Krankenhause erforderlich 
oder macht sich eine größere nicht durch den Anstaltsarzt vorzunehmende Operation nötig, 
so sind die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie im ersteren Falle nicht durch die auf 
den Aufenthalt im Krankenhause fallenden Verpflegsgelder gedeckt werden, von den Zahlungs- 
pflichtigen zu erstatten. 
Die Bestimmungen in §§ 19 und 20 finden sinngemäße Anwendung. 
8 23. 
Berechnung und Einzahlung der Verpflegs- und Schulgelder. 
Sämtliche Zahlungen sind porto= und bestellgeldfrei für die Taubstummenanstalt zu 
Dresden und die Vorschule zu Dresden-Plauen an die Kasse der Taubstummenanstalt zu 
Dresden, für die Taubstummenanstalt zu Leipzig an das Universitätsrentamt daselbst ab— 
zuführen. 
Das Verpflegsgeld und das Schulgeld für Tagesschüler sind, soweit nicht nachstehend 
etwas anderes bestimmt ist, im voraus in einvierteljährlichen Teilzahlungen am 2. Januar, 
1. April, 1. Juli, 1. Oktober jeden Jahres einzuzahlen. 
Die Berechnung der Verpflegsgelder und der Schulgelder auf einen kürzeren als einen 
einjährigen Zeitraum ist in der Weise zu bewirken, daß auf jeden Monat der 12. Teil 
des Jahresbetrags entfällt, angefangene Monate aber voll zu rechnen sind. 
Sind die fälligen Beträge innerhalb zweier Wochen nach diesen Terminen noch nicht 
eingegangen, so sind die Säumigen sofort zu mahnen mit dem Eröffnen, daß der rückständige 
Betrag zwangsweise werde beigetrieben werden, dafern er nicht binnen 2 Wochen gezahlt 
werde. Für jede Mahnung wird eine Gebühr von 50 3 erhoben. 
Sofort bei der Aufnahme ist das Verpflegsgeld ingleichen bei Tagesschülern das 
Schulgeld auf die Zeit von der Aufnahme bis zum nächsten der vorerwähnten Zahlungs- 
termine, sowie der Ausstattungsbetrag zu entrichten. 
Verpflegsgeld, das von Ortsarmenverbänden oder aus öffentlichen Kassen zu entrichten 
ist, muß 
auf die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni in der zweiten Hälfte des April, 
auf die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember in der zweiten Hälfte des Oktober 
jeden Jahres eingehen. Fällt die Zuführung zwischen diese beiden Zahlungstermine, so ist 
das Verpflegsgeld bis zum 30. Juni oder 31. Dezember binnen 2 Wochen vom Aufnahme- 
tage an gerechnet zu bezahlen.
	        
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