827.
Ferien, Besuche von Zöglingen bei ihren Angehörigen.
Während der vierwöchigen Sommerferien werden die Anstalten geschlossen und es
haben sämtliche Zöglinge dieselben zu verlassen; sie werden auf der Heimreise von Anstalts-
lehrern begleitet. Die Zurückführung hat durch zuverlässige Personen zu erfolgen. Die
Reisekosten sind, mit Ausnahme der Reisekosten der Anstaltslehrer, von den Zahlungs-
pflichtigen zu tragen. Auch in den Weihnachts-, Oster-, Pfingst= und Michaelisferien können
die Zöglinge in die Heimat reisen. Die Erziehungspflichtigen haben jedoch auf ihre Kosten
die Zöglinge von zuverlässigen Personen abholen und zurückführen zu lassen. Bei der Zurück-
führung ist eine Bescheinigung der § 13 erwähnten Art wegen ansteckender Krankheiten
mitzubringen.
Treten während der Ferien am Aufenthaltsorte der Zöglinge ansteckende Krankheiten
auf oder werden, was der Anstaltsdirektion sofort anzuzeigen ist, Zöglinge von solchen be-
fallen, so dürfen sie nicht eher in die Anstalt zurückkehren, bis jede Ansteckungsgefahr für
sie ausgeschlossen ist. Hierüber ist bei der Rückkehr ein ärztliches Zeugnis beizubringen.
Das Verpflegsgeld ist für die Zeit, während welcher der Zögling sich in den Ferien
oder auf Besuch außerhalb der Anstalt aufhielt, ungemindert weiter zu zahlen.
Versetzung.
8 28.
Versetzungen aus einer Anstalt in eine andere erfolgen auf Entschließung des Mini—
steriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
Die Kosten der Versetzungen werden von den Anstalten getragen.
Entlassung.
829.
Zeitpunkt.
Die regelmäßige Entlassung findet nach Vollendung einer achtjährigen Bildungszeit
und Erreichung des Unterrichtszieles statt. Mit der Entlassung ist in der Regel die Kon—
firmation verbunden.
Eine eigenmächtige Zurücknahme eines Zöglings aus der Anstalt vor diesem Zeitpunkte
ist nicht statthaft.
Jede vorzeitige Entlassung bedarf der Genehmigung des Ministeriums des Kultus und
öffentlichen Unterrichts. Sie kann von demselben verfügt werden