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1. wenn die in 8 4 angegebenen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind,
2. wenn einer der in § 5 genannten Ausschließungsgründe hervortritt,
3. wenn ein Zögling das Bildungsziel erreicht und das volksschulpflichtige Alter über-
schritten hat,
4. wenn die Entlassung durch allgemeine Verwaltungsrücksichten geboten erscheint.
830.
Benachrichtigung.
Ist die Entlassung endgültig beschlossen, so sind
1. diejenigen, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgt war,
2. diejenigen, welche zuletzt und bis zur Entlassung das Verpflegsgeld zu zahlen
hatten,
3. der gesetzliche Vertreter des Taubstummen,
4. das Vormundschaftsgericht, wenn der Taubstumme der Zwangserziehung unterliegt,
schleunigst zu benachrichtigen.
§ 31.
Abholung.
Muß der Taubstumme abgeholt werden, so haben auf entsprechende Aufforderung
innerhalb der hierbei bestimmten Frist die hierzu Verpflichteten für die Abholung zu sorgen,
andernfalls aber zu erwarten, daß er ihnen auf ihre Kosten zugeführt werde.
Bei der Abholung ist den etwa erteilten besonderen Anweisungen der Anstaltsdirektion
nachzugehen.
Ausstattung.
Die der Anstalt gehörigen in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen werden
zurückbehalten, soweit er nicht damit ausgestattet wird.
Die Ausstattung der die Anstalt verlassenden Zöglinge mit Kleidungs= und sonstigen
Ausrüstungsgegenständen erfolgt nach näherer Anordnung des Ministeriums des Kultus
und öffentlichen Unterrichts.
833.
Abrechnung über das Verpflegsgeld.
Beim Abgange eines Taubstummen aus der Anstalt wird über das Verpflegsgeld
unter Beachtung der Bestimmungen in § 23 abgerechnet, etwa verbleibender Bestand,
soweit nicht der Anstalt gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zu-
stehen, herausgezahlt, Mehraufwand dagegen eingezogen.