Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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1. wenn die in 8 4 angegebenen Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, 
2. wenn einer der in § 5 genannten Ausschließungsgründe hervortritt, 
3. wenn ein Zögling das Bildungsziel erreicht und das volksschulpflichtige Alter über- 
schritten hat, 
4. wenn die Entlassung durch allgemeine Verwaltungsrücksichten geboten erscheint. 
830. 
Benachrichtigung. 
Ist die Entlassung endgültig beschlossen, so sind 
1. diejenigen, auf deren Antrag die Aufnahme erfolgt war, 
2. diejenigen, welche zuletzt und bis zur Entlassung das Verpflegsgeld zu zahlen 
hatten, 
3. der gesetzliche Vertreter des Taubstummen, 
4. das Vormundschaftsgericht, wenn der Taubstumme der Zwangserziehung unterliegt, 
schleunigst zu benachrichtigen. 
§ 31. 
Abholung. 
Muß der Taubstumme abgeholt werden, so haben auf entsprechende Aufforderung 
innerhalb der hierbei bestimmten Frist die hierzu Verpflichteten für die Abholung zu sorgen, 
andernfalls aber zu erwarten, daß er ihnen auf ihre Kosten zugeführt werde. 
Bei der Abholung ist den etwa erteilten besonderen Anweisungen der Anstaltsdirektion 
nachzugehen. 
Ausstattung. 
Die der Anstalt gehörigen in des zu Entlassenden Gebrauch gewesenen Sachen werden 
zurückbehalten, soweit er nicht damit ausgestattet wird. 
Die Ausstattung der die Anstalt verlassenden Zöglinge mit Kleidungs= und sonstigen 
Ausrüstungsgegenständen erfolgt nach näherer Anordnung des Ministeriums des Kultus 
und öffentlichen Unterrichts. 
833. 
Abrechnung über das Verpflegsgeld. 
Beim Abgange eines Taubstummen aus der Anstalt wird über das Verpflegsgeld 
unter Beachtung der Bestimmungen in § 23 abgerechnet, etwa verbleibender Bestand, 
soweit nicht der Anstalt gegen die an sich Rückempfangsberechtigten Nachforderungen zu- 
stehen, herausgezahlt, Mehraufwand dagegen eingezogen.
	        
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