Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Todesfall. 
Benachrichtigung. 
Vom Tode eines Zöglings werden die Beteiligten, da nötig durch Vermittelung der 
Gemeindebehörde zugleich mit der Mitteilung über die Zeit der Beerdigung benachrichtigt. 
35. 
Weichenschau und Leichenöffnung. 
Die Leiche jedes in der Anstalt verstorbenen Taubstummen wird von dem Anstaltsarzte 
besichtigt und wenn er es für angezeigt hält, geöffnet. « 
836. 
Beerdigung. 
Den Angehörigen ist die Teilnahme an der Beerdigung gestattet. Der Beerdigungs- 
aufwand ist auf das Notwendigste zu beschränken. Die Begräbniskosten hat der zur Zah- 
lung des Verpflegsgeldes Verpflichtete zu tragen. 
§ 37. 
Erörterung über den Nachlaß und die Hinterlassenen. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch in Frage, so ist, dafern der Verstorbene Vermögen 
hinterlassen hat, sowohl die Nachlaßbehörde als auch die Gemeindebehörde wegen schleu- 
niger Erörterung und Mitteilung über den Betrag des Nachlasses und über die Hinter- 
lassenen anzugehen. 
838. 
Abre hnung. 
Über das Verpflegsgeld, die Begräbniskosten und den sonstigen besonderen Aufwand 
des Verstorbenen ist alsbald abzurechnen und hierbei gemäß § 33 zu verfahren. 
Kommt ein Nachzahlungsanspruch in Frage, so ist er bei der Abrechnung ausdrücklich 
vorzubehalten, es hängt jedoch seine Geltendmachung davon nicht ab. 
1907. 13
	        
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