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Die Ausführung der Erhebung erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließlich der
selbständigen Gutsbezirke, durch die Gemeindebehörden, welche die erforderliche Anzahl
der zur Verwendung bestimmten Drucksachen (§ 4) erhalten werden und einen besonderen
Zählungsausschuß (in großen Gemeinden auch mehrere Ausschüsse) einsetzen können. Die
Bildung der Zählungsausschüsse muß bis zum 22. Mai erfolgt sein. Soweit möglich, sind
freiwillige Zähler heranzuziehen.
Die weiteren Anordnungen, nach welchen die Gemeindebehörden die Erhebung aus-
zuführen haben, finden sich in der „Anweisung für die Gemeindebehörden“ (Drucksache H).
8 3. Die Angaben sind von den einzelnen Haushaltungen durch Eintragung in die
Zählungsformulare zu machen. Die Pflicht der Angabe und der Eintragung liegt für die
Haushaltungslisten den Haushaltungsvorständen, als welche auch einzelnlebende Personen
mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft gelten, für die Land= und Forst-
wirtschaftskarten, Gewerbekarten und Gewerbebogen den Betriebsinhabern oder deren Ver-
tretern ob. Aushilfsweise kann die Eintragung auf Grund der gemachten Angaben vom
Zähler bewirkt werden.
Die näheren Vorschriften sind den Zählpapieren aufgedruckt.
Uber die bei der Berufs= und Betriebszählung gewonnenen Nachrichten ist das Amts-
geheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zwecken benützt werden.
8 4. Zur Verwendung kommen folgende Drucksachen:
die Haushaltungsliste (Drucksache A),
die Land= und Forstwirtschaftskarte (Drucksache B),
die Gewerbekarten (Drucksache C),
der Gewerbebogen (Drucksache D),
die Anweisung für die Zähler Drucksache E),
die Kontrolliste (Drucksache F),
die Musterbeispiele (Drucksache G),
die Anweisung für die Gemeindebehörden (Drucksache B),
der Gemeindebogen (Drucksache J).
8 5. Die Amtshauptmannschaften erhalten die erforderlichen Zählpapiere durch das
Statistische Landesamt bis zum 15. Mai. Sie werden jeder Gemeinde diejenige Anzahl
von Zählpapieren zuteilen, welche im Lieferscheine angegeben ist, und dafür Sorge tragen,
daß jede Gemeinde sich spätestens am 22. Mai im Besitz aller erforderlichen Drucksachen
befindet.
Den Stadträten der Städte mit Revidierter Städteordnung werden die erforderlichen
Drucksachen bis zum 22. Mai durch das Statistische Landesamt übersandt.
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