Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Die Ausführung der Erhebung erfolgt für jeden Gemeindebezirk, einschließlich der 
selbständigen Gutsbezirke, durch die Gemeindebehörden, welche die erforderliche Anzahl 
der zur Verwendung bestimmten Drucksachen (§ 4) erhalten werden und einen besonderen 
Zählungsausschuß (in großen Gemeinden auch mehrere Ausschüsse) einsetzen können. Die 
Bildung der Zählungsausschüsse muß bis zum 22. Mai erfolgt sein. Soweit möglich, sind 
freiwillige Zähler heranzuziehen. 
Die weiteren Anordnungen, nach welchen die Gemeindebehörden die Erhebung aus- 
zuführen haben, finden sich in der „Anweisung für die Gemeindebehörden“ (Drucksache H). 
8 3. Die Angaben sind von den einzelnen Haushaltungen durch Eintragung in die 
Zählungsformulare zu machen. Die Pflicht der Angabe und der Eintragung liegt für die 
Haushaltungslisten den Haushaltungsvorständen, als welche auch einzelnlebende Personen 
mit besonderer Wohnung und eigener Hauswirtschaft gelten, für die Land= und Forst- 
wirtschaftskarten, Gewerbekarten und Gewerbebogen den Betriebsinhabern oder deren Ver- 
tretern ob. Aushilfsweise kann die Eintragung auf Grund der gemachten Angaben vom 
Zähler bewirkt werden. 
Die näheren Vorschriften sind den Zählpapieren aufgedruckt. 
Uber die bei der Berufs= und Betriebszählung gewonnenen Nachrichten ist das Amts- 
geheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu statistischen Zwecken benützt werden. 
8 4. Zur Verwendung kommen folgende Drucksachen: 
die Haushaltungsliste (Drucksache A), 
die Land= und Forstwirtschaftskarte (Drucksache B), 
die Gewerbekarten (Drucksache C), 
der Gewerbebogen (Drucksache D), 
die Anweisung für die Zähler Drucksache E), 
die Kontrolliste (Drucksache F), 
die Musterbeispiele (Drucksache G), 
die Anweisung für die Gemeindebehörden (Drucksache B), 
der Gemeindebogen (Drucksache J). 
8 5. Die Amtshauptmannschaften erhalten die erforderlichen Zählpapiere durch das 
Statistische Landesamt bis zum 15. Mai. Sie werden jeder Gemeinde diejenige Anzahl 
von Zählpapieren zuteilen, welche im Lieferscheine angegeben ist, und dafür Sorge tragen, 
daß jede Gemeinde sich spätestens am 22. Mai im Besitz aller erforderlichen Drucksachen 
befindet. 
Den Stadträten der Städte mit Revidierter Städteordnung werden die erforderlichen 
Drucksachen bis zum 22. Mai durch das Statistische Landesamt übersandt. 
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