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oberhalb der Stadt Dresden und der Amtshauptmannschaft Pirna, sowie der
Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt und den Stadtbezirk Dresden links der Elbe.
8 4. Die für die Beaufsichtigung der Rebpflanzungen und, soweit künftig noch
erforderlich, zur Bekämpfung der Reblaus zunächst zuständigen Verwaltungsbehörden sind
in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte, im übrigen die Amtshaupt-
mannschaften.
85. Für jeden Ort, in dem Weinbau betrieben wird, einschließlich selbständiger Guts-
bezirke, ist behufs ständiger Beaufsichtigung der Rebpflanzungen, jedoch ohne die Befugnis
zur Vornahme von Wurzeluntersuchungen, von der nach § 4 zuständigen Verwaltungs-
behörde ein weinbaukundiger mit den Krankheiten der Reben bekannter Vertrauensmann
zu bestellen.
8 6. Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus, erhalten aber
bare Auslagen, welche von der Verwaltungsbehörde, die sie bestellt hat, verlagsweise zu
bestreiten sind, aus der Staatskasse vergütet.
Die Namen der Vertrauensmänner sind alljährlich bis zum 1. Mai den Kreishaupt-
mannschaften anzuzeigen. Die Kreishauptmannschaften haben diese Anzeigen bis zum
1. Juni jeden Jahres in tabellarischer Form dem Ministerium des Innern zu übermitteln.
Die Gemeindebehörden haben den Amtshauptmannschaften ohne Verzug anzuzeigen,
wenn ein Vertrauensmann durch Tod, Wegzug oder sonst in Wegfall kommt oder aus einem
anderen Grunde seine Obliegenheiten nicht mehr erfüllen kann.
8 7. Die Vertrauensmänner haben die Rebpflanzungen ihres Bezirks alljährlich
während der für die Beobachtung günstigen Jahreszeit wiederholt zu begehen, dabei nicht
nur die Wachstums= und Gesundheitsverhältnisse der Reben, soweit diese sich nach außen
kund geben, sorgfältig zu beobachten und festzustellen, sondern auch bei etwaigen Neuanlagen
und bei Nachpflanzungen zu ermitteln, woher die angepflanzten Reben stammen und ob
diese nicht etwa aus einer reblausverdächtigen Gegend eingeführt worden sind.
Zu diesem Zwecke sind die Vertrauensmänner befugt, auch ohne Einwilligung des Ver-
fügungsberechtigten den Zugang zu jedem mit Weinreben bepflanzten Grundstücke zu nehmen.
Die Vertrauensmänner haben über den Befund jeder in den Rebanlagen wahr-
genommenen verdächtigen Erscheinung, insbesondere auch von verdächtigen Neupflanzungen,
der Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen.
8#Die Vertrauensmänner sollen ferner die Weinbautreibenden ihres Bezirks auf
die von ihnen zu beobachtenden Vorschriften über die Abwehr und Unterdrückung der Reb-
laus aufmerksam machen, Zuwiderhandlungen nachgehen und diese bei der Behörde zur
Anzeige bringen.
1907. 18
Zuständigkeit
der Ortspo-
lizeibehörden.
Vertrauens-
männer.