Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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oberhalb der Stadt Dresden und der Amtshauptmannschaft Pirna, sowie der 
Amtshauptmannschaft Dresden-Altstadt und den Stadtbezirk Dresden links der Elbe. 
8 4. Die für die Beaufsichtigung der Rebpflanzungen und, soweit künftig noch 
erforderlich, zur Bekämpfung der Reblaus zunächst zuständigen Verwaltungsbehörden sind 
in Städten mit Revidierter Städteordnung die Stadträte, im übrigen die Amtshaupt- 
mannschaften. 
85. Für jeden Ort, in dem Weinbau betrieben wird, einschließlich selbständiger Guts- 
bezirke, ist behufs ständiger Beaufsichtigung der Rebpflanzungen, jedoch ohne die Befugnis 
zur Vornahme von Wurzeluntersuchungen, von der nach § 4 zuständigen Verwaltungs- 
behörde ein weinbaukundiger mit den Krankheiten der Reben bekannter Vertrauensmann 
zu bestellen. 
8 6. Die Vertrauensmänner üben ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus, erhalten aber 
bare Auslagen, welche von der Verwaltungsbehörde, die sie bestellt hat, verlagsweise zu 
bestreiten sind, aus der Staatskasse vergütet. 
Die Namen der Vertrauensmänner sind alljährlich bis zum 1. Mai den Kreishaupt- 
mannschaften anzuzeigen. Die Kreishauptmannschaften haben diese Anzeigen bis zum 
1. Juni jeden Jahres in tabellarischer Form dem Ministerium des Innern zu übermitteln. 
Die Gemeindebehörden haben den Amtshauptmannschaften ohne Verzug anzuzeigen, 
wenn ein Vertrauensmann durch Tod, Wegzug oder sonst in Wegfall kommt oder aus einem 
anderen Grunde seine Obliegenheiten nicht mehr erfüllen kann. 
8 7. Die Vertrauensmänner haben die Rebpflanzungen ihres Bezirks alljährlich 
während der für die Beobachtung günstigen Jahreszeit wiederholt zu begehen, dabei nicht 
nur die Wachstums= und Gesundheitsverhältnisse der Reben, soweit diese sich nach außen 
kund geben, sorgfältig zu beobachten und festzustellen, sondern auch bei etwaigen Neuanlagen 
und bei Nachpflanzungen zu ermitteln, woher die angepflanzten Reben stammen und ob 
diese nicht etwa aus einer reblausverdächtigen Gegend eingeführt worden sind. 
Zu diesem Zwecke sind die Vertrauensmänner befugt, auch ohne Einwilligung des Ver- 
fügungsberechtigten den Zugang zu jedem mit Weinreben bepflanzten Grundstücke zu nehmen. 
Die Vertrauensmänner haben über den Befund jeder in den Rebanlagen wahr- 
genommenen verdächtigen Erscheinung, insbesondere auch von verdächtigen Neupflanzungen, 
der Verwaltungsbehörde Anzeige zu machen. 
8#Die Vertrauensmänner sollen ferner die Weinbautreibenden ihres Bezirks auf 
die von ihnen zu beobachtenden Vorschriften über die Abwehr und Unterdrückung der Reb- 
laus aufmerksam machen, Zuwiderhandlungen nachgehen und diese bei der Behörde zur 
Anzeige bringen. 
1907. 18 
Zuständigkeit 
der Ortspo- 
lizeibehörden. 
Vertrauens- 
männer.
	        
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