Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Nr.  37.  Bekanntmachung,

die  Geschäftsordnung  (Regulativ)  für  den  Landeskulturrat  betreffend;
vom  15.  Juni  1907.

Nachstehend  wird  die  auf  Grund  von  §  11  des  Gesetzes,  die  Umgestaltung  des  Landeskulturrates

  betreffend,  vom  30.  April  1906  (G.=  u.  V.-Bl.  S.  98)  aufsgestellte  Geschäftsordnung
  (Regulativ)  des  Landeskulturrates  für  das  Königreich  Sachsen  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.

Dresden,  den  15.  Juni  1907.

Ministerium  des  Innern.
Dr.  Graf  v.  Hohenthal  u.  Bergen.

Seifert.

Geschäftsordnung  (NRegulativ)  für  den  Landeskulturrat.

—.  —  2

Geschäftsjahr.  8  1.  Das  Geschäftsjahr  des  Landeskulturrates  ist  das  Kalenderjahr.

Sitzungen.  8  2.  Zu  jeder  Sitzung  sind  die  Mitglieder  durch  eingeschriebene  oder  persönlich
Gulaung  behändigte  Briefe,  soweit  es  möglich  ist  unter  Angabe  der  vorliegenden  Beratungsgegentände,
  einzuladen.
Ebenso  ist  jede  öffentliche  Sitzung  in  dem  Dresdner  Journal  und  der  Leipziger
Zeitung  anzuzeigen.
Zwischen  der  Absendung  der  Einladungen  an  die  Mitglieder  und  dem  Tage  der
Sitzung  müssen,  dringende  Fälle  ausgenommen,  mindestens  acht  Tage  inneliegen.

Ent-  8  3.  Jedes  Mitglied,  das  durch  dringende  Gründe  am  Erscheinen  in  der  Sitzung

sn  behindert  oder  die  Sitzung  vor  deren  Beendigung  zu  verlassen  genötigt  ist,  hat  dies  in  der

strafe.  Kanzlei  des  Landeskulturrates  unverzüglich  nach  erhaltener  Einladung  oder  nach  Eintritt
der  Behinderungsgründe  unter  Angabe  der  Gründe  anzuzeigen.

Ein  Mitglied,  das  dieser  Verpflichtung  nicht  nachkommt  oder  dessen  Entschuldigungsgründe

  der  Landeskulturrat  nicht  für  ausreichend  anerkennt,  verfällt  in  eine  Ordnungsstrafe

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