Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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schiff oder umgekehrt dürfen für Abgang und Zugang nur die halben Gebührensätze in 
Ansatz gebracht werden. 
Bei Reisen, die nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden können, 
insbesondere auch bei der Reise vom Wohnorte zur nächsten Eisenbahnstation und zurück 
werden 60 4 für jedes Kilometer zurückgelegter Entfernung berechnet und das angefangene 
Kilometer für voll gerechnet. 
Die Kilometergebühren werden für die Hin= und Rückreise besonders berechnet. 
Bei den Reisen sind soviel als möglich die nächsten Wege nach dem Orte der Be- 
stimmung einzuschlagen, auch ist die Zeit soweit auszunutzen, als es ohne zu große Be- 
lästigung füglich geschehen kann. Für etwa gemachte unnötige Umwege und etwaigen 
Mehraufwand an Zeit dürfen keine Reisekosten oder Tagegelder in Ansatz gebracht 
werden. 
Bei Berechnung von Kilometergebühren darf keine Gebühr für Zugang oder Abgang 
in Anrechnung gebracht werden. Es können jedoch die etwa für Abnahme oder Aufgabe 
des Reisegepäcks oder sonst wirklich verausgabten notwendigen Nebenkosten berechnet 
werden. 
Haben bei notwendiger Benutzung fremder Fuhren für diese erweislich höhere Kosten 
als 60 + für den Kilometer aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet, wenn 
die Nachweisung durch Vorlage einer ordnungsmäßigen Empfangsbescheinigung erfolgt. 
Macht sich eine gemeinsame Benutzung von Wagen durch mehrere Mitglieder zur Er- 
füllung übertragener Obliegenheiten notwendig, so ist der hieraus erwachsende Aufwand 
nur dem Mitgliede zu ersetzen, das den Aufwand verlegt hat, und es kommt alsdann die 
Berechnung von Kilometergebühren für die einzelnen Mitglieder in Wegfall. 
8 22. Die Kassenverwaltung untersteht der Aufsicht des Generalsekretärs, der die 
vorkommenden Zahlungen gegen vom Vorsitzenden zu beglaubigende Empfangsbescheini- 
gungen anzuweisen hat. 
Der Generalsekretär hat dem ständigen Ausschusse vor Beginn des Jahres einen Vor- 
anschlag und nach Schluß des Jahres die Rechnung über Einnahme und Ausgabe vorzu- 
legen. Der Ausschuß hat diese Schriftstücke bei nächster Sitzung des Landeskulturrates zur 
Genehmigung und Richtigsprechung vorzulegen (§ 16, 1). 
8 23. Alle erkannten Geldstrafen sind binnen einer von dem Landeskulturrate zu 
setzenden Frist von dem schuldigen Mitgliede an die Kasse abzuentrichten. 
Als ordnungsmäßige Bekanntmachung eines Strafbeschlusses genügt die mündliche 
Eröffnung des Vorsitzenden zu Protokoll oder die Mitteilung mittels eingeschriebenen 
Briefes. 
Kassenwesen. 
Strafen.
	        
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