Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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schiff  oder  umgekehrt  dürfen  für  Abgang  und  Zugang  nur  die  halben  Gebührensätze  in
Ansatz  gebracht  werden.

Bei  Reisen,  die  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt  werden  können,
insbesondere  auch  bei  der  Reise  vom  Wohnorte  zur  nächsten  Eisenbahnstation  und  zurück
werden  60  4  für  jedes  Kilometer  zurückgelegter  Entfernung  berechnet  und  das  angefangene
Kilometer  für  voll  gerechnet.

Die  Kilometergebühren  werden  für  die  Hin=  und  Rückreise  besonders  berechnet.

Bei  den  Reisen  sind  soviel  als  möglich  die  nächsten  Wege  nach  dem  Orte  der  Bestimmung
  einzuschlagen,  auch  ist  die  Zeit  soweit  auszunutzen,  als  es  ohne  zu  große  Belästigung
  füglich  geschehen  kann.  Für  etwa  gemachte  unnötige  Umwege  und  etwaigen
Mehraufwand  an  Zeit  dürfen  keine  Reisekosten  oder  Tagegelder  in  Ansatz  gebracht
werden.

Bei  Berechnung  von  Kilometergebühren  darf  keine  Gebühr  für  Zugang  oder  Abgang
in  Anrechnung  gebracht  werden.  Es  können  jedoch  die  etwa  für  Abnahme  oder  Aufgabe
des  Reisegepäcks  oder  sonst  wirklich  verausgabten  notwendigen  Nebenkosten  berechnet
werden.

Haben  bei  notwendiger  Benutzung  fremder  Fuhren  für  diese  erweislich  höhere  Kosten
als  60  +  für  den  Kilometer  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet,  wenn
die  Nachweisung  durch  Vorlage  einer  ordnungsmäßigen  Empfangsbescheinigung  erfolgt.

Macht  sich  eine  gemeinsame  Benutzung  von  Wagen  durch  mehrere  Mitglieder  zur  Erfüllung
  übertragener  Obliegenheiten  notwendig,  so  ist  der  hieraus  erwachsende  Aufwand
nur  dem  Mitgliede  zu  ersetzen,  das  den  Aufwand  verlegt  hat,  und  es  kommt  alsdann  die
Berechnung  von  Kilometergebühren  für  die  einzelnen  Mitglieder  in  Wegfall.

8  22.  Die  Kassenverwaltung  untersteht  der  Aufsicht  des  Generalsekretärs,  der  die
vorkommenden  Zahlungen  gegen  vom  Vorsitzenden  zu  beglaubigende  Empfangsbescheinigungen
  anzuweisen  hat.

Der  Generalsekretär  hat  dem  ständigen  Ausschusse  vor  Beginn  des  Jahres  einen  Voranschlag
  und  nach  Schluß  des  Jahres  die  Rechnung  über  Einnahme  und  Ausgabe  vorzulegen.
  Der  Ausschuß  hat  diese  Schriftstücke  bei  nächster  Sitzung  des  Landeskulturrates  zur
Genehmigung  und  Richtigsprechung  vorzulegen  (§  16,  1).

8  23.  Alle  erkannten  Geldstrafen  sind  binnen  einer  von  dem  Landeskulturrate  zu
setzenden  Frist  von  dem  schuldigen  Mitgliede  an  die  Kasse  abzuentrichten.

Als  ordnungsmäßige  Bekanntmachung  eines  Strafbeschlusses  genügt  die  mündliche
Eröffnung  des  Vorsitzenden  zu  Protokoll  oder  die  Mitteilung  mittels  eingeschriebenen
Briefes.

Kassenwesen.

Strafen.