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In teilweiser Abänderung von 8 4 der Ausführungsverordnung vom 15. August 1900
und von § 5 Absatz 1 unter I der weiteren Verordnung zum Gesetze vom 22. Juli 1901
(G.= u. V.-Bl. 1900 S. 873 flg. und 1901 S. 102//3) wird die Bezirksabgrenzung und
die Mitgliederzahl der Gewerbekammern zu Dresden und zu Leipzig wie folgt festgesetzt.
Es gehören
zum Bezirke der Gewerbekammer Dresden der Regierungsbezirk Dresden,
zum Bezirke der Gewerbekammer Leipzig die Stadt Leipzig und die Be-
zirke der Amtshauptmannschaften Leipzig, Borna, Grimma und Oschatz.
Die Zahl der Mitglieder der Leipziger Gewerbekammer wird auf 1 8 festgesetzt.
Die Mitgliederzahlen der Dresdner Gewerbekammer und der übrigen Gewerbekammern
bleiben unverändert.
Der Bezirk der Amtshauptmannschaft Borna wird vom Bezirke der Chemnitzer Ge-
werbekammer, die Bezirke der Amtshauptmannschaften Grimma und Oschatz werden von
dem der Dresdner Gewerbekammer abgetrennt.
II.
Die neue Bezirksabgrenzung und Mitgliederzahl haben Geltung vom 1. Januar
190 8 an.
Die Urwahlen sind für die beteiligten Kammerbezirke schon vom laufenden Jahre an
nach Maßgabe der neuen Bezirksgrenzen und Mitgliederzahl vorzubereiten, anzuordnen
und durchzuführen. Bezirksangehörige aus den Amtshauptmannschaften Borna, Grimma
und Oschatz, denen die Mitgliedschaft bei der Chemnitzer oder Dresdner Gewerbekammer
über den 31. Dezember 1907 hinaus zustehen würde, treten ohne Anderung ihrer Wahl-
zeit in die Leipziger Gewerbekammer über.
Bei der ersten, dem Erlasse dieser Verordnung folgenden Hauptwahl zur Leipziger
Gewerbekammer werden nur die nach Berücksichtigung der Ubertritte von Mitgliedern aus
der Chemnitzer und der Dresdner Gewerbekammer frei werdenden Sitze besetzt.
III.
Die Bezirke der Handelskammern werden von dieser Verordnung nicht berührt.
Dresden, am 20. Juni 1907.
Ministerium des Innern.
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Fabian.