Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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In teilweiser Abänderung von 8 4 der Ausführungsverordnung vom 15. August 1900 
und von § 5 Absatz 1 unter I der weiteren Verordnung zum Gesetze vom 22. Juli 1901 
(G.= u. V.-Bl. 1900 S. 873 flg. und 1901 S. 102//3) wird die Bezirksabgrenzung und 
die Mitgliederzahl der Gewerbekammern zu Dresden und zu Leipzig wie folgt festgesetzt. 
Es gehören 
zum Bezirke der Gewerbekammer Dresden der Regierungsbezirk Dresden, 
zum Bezirke der Gewerbekammer Leipzig die Stadt Leipzig und die Be- 
zirke der Amtshauptmannschaften Leipzig, Borna, Grimma und Oschatz. 
Die Zahl der Mitglieder der Leipziger Gewerbekammer wird auf 1 8 festgesetzt. 
Die Mitgliederzahlen der Dresdner Gewerbekammer und der übrigen Gewerbekammern 
bleiben unverändert. 
Der Bezirk der Amtshauptmannschaft Borna wird vom Bezirke der Chemnitzer Ge- 
werbekammer, die Bezirke der Amtshauptmannschaften Grimma und Oschatz werden von 
dem der Dresdner Gewerbekammer abgetrennt. 
II. 
Die neue Bezirksabgrenzung und Mitgliederzahl haben Geltung vom 1. Januar 
190 8 an. 
Die Urwahlen sind für die beteiligten Kammerbezirke schon vom laufenden Jahre an 
nach Maßgabe der neuen Bezirksgrenzen und Mitgliederzahl vorzubereiten, anzuordnen 
und durchzuführen. Bezirksangehörige aus den Amtshauptmannschaften Borna, Grimma 
und Oschatz, denen die Mitgliedschaft bei der Chemnitzer oder Dresdner Gewerbekammer 
über den 31. Dezember 1907 hinaus zustehen würde, treten ohne Anderung ihrer Wahl- 
zeit in die Leipziger Gewerbekammer über. 
Bei der ersten, dem Erlasse dieser Verordnung folgenden Hauptwahl zur Leipziger 
Gewerbekammer werden nur die nach Berücksichtigung der Ubertritte von Mitgliedern aus 
der Chemnitzer und der Dresdner Gewerbekammer frei werdenden Sitze besetzt. 
III. 
Die Bezirke der Handelskammern werden von dieser Verordnung nicht berührt. 
Dresden, am 20. Juni 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Fabian.
	        
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