Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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13. In der Anlage B (auf S. 222) ist in der Bezeichnung der Farben der Bestimmungs- 
täfelchen die Zeile „grün: für besonders schwere Zugpferde“ zu ersetzen durch: 
hellgrün: , schwere Zugpferde 1, 
dunkelgrün: - -II. 
14. In Anlage C, 1c (auf S. 223) ist die vierte Zeile zu streichen und wie folgt zu 
ersetzen: 
„, die Funkentelegraphen= und Fernsprech -Abteilungen, die Feldluftschiffer- 
Abteilungen und Gaskolonnen, die Kranken= und Sanitätswagen der Sanitäts- 
kompagnien sowie die Sanitätswagen der Feldlazarette. 
15. In Anlage C (auf S. 223) ist der Abschnitt e zu streichen und dafür zu setzen: 
e) Schwere Zugpferde I:| Sämtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungs- 
(t0) II: / produkte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und 
solche zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten geeigneten Warmblüter, die 
infolge ihrer Masse mit der Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind. 
Davon sind zu bestimmen: 
als Zugpferde für die schwere Artillerie des Feldheeres möglichst nicht zu 
große, kurze und gängige Kaltblüter (Klasse l), 
für die Artillerie= und Pionier-Belagerungsformationen, die Festungs- 
Lustschiffer-Trupps, die Etappen-Munitionskolonnen, sowie für besonders 
festgesetzte Fuhrparkkolonnen die übrigen schweren Pferde (Klasse II). 
16. In Anlage -D sind die Seiten 228/229 durch den nachstehenden Neudruck zu er- 
setzen. 
1807. 25
	        
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