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13. In der Anlage B (auf S. 222) ist in der Bezeichnung der Farben der Bestimmungs-
täfelchen die Zeile „grün: für besonders schwere Zugpferde“ zu ersetzen durch:
hellgrün: , schwere Zugpferde 1,
dunkelgrün: - -II.
14. In Anlage C, 1c (auf S. 223) ist die vierte Zeile zu streichen und wie folgt zu
ersetzen:
„, die Funkentelegraphen= und Fernsprech -Abteilungen, die Feldluftschiffer-
Abteilungen und Gaskolonnen, die Kranken= und Sanitätswagen der Sanitäts-
kompagnien sowie die Sanitätswagen der Feldlazarette.
15. In Anlage C (auf S. 223) ist der Abschnitt e zu streichen und dafür zu setzen:
e) Schwere Zugpferde I:| Sämtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungs-
(t0) II: / produkte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen und
solche zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten geeigneten Warmblüter, die
infolge ihrer Masse mit der Kriegsration voraussichtlich nicht zu ernähren sind.
Davon sind zu bestimmen:
als Zugpferde für die schwere Artillerie des Feldheeres möglichst nicht zu
große, kurze und gängige Kaltblüter (Klasse l),
für die Artillerie= und Pionier-Belagerungsformationen, die Festungs-
Lustschiffer-Trupps, die Etappen-Munitionskolonnen, sowie für besonders
festgesetzte Fuhrparkkolonnen die übrigen schweren Pferde (Klasse II).
16. In Anlage -D sind die Seiten 228/229 durch den nachstehenden Neudruck zu er-
setzen.
1807. 25