Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

28.

30.

31.

32.

Nr.  78.  1915.  431

bis  zu  2000  Kwstck.  20  FPf.
von  2000,1  bis  3000  Kwstck.  1r05  Pf.
„  3000,1,  4000  „  19  „
»  4000,1«5000»  ....18,5,,
,,  5000,,  „  6000  „  18  „
,,  6000,1«7000»  ....17,5,,
»  7000,1,,8000,,  ....17»
,,  8000,1,,10000«  ...·16,5,,
„  10  000,,  „  12000  „  16  „
„  12  000,1  „  15000  „  15  „
„  15  000,,  „  50000  „  14  „,
„  50  000,1  „  100  000  „  113  „
„  100  000,  „  150  000  „  12  J„
„  150  000,  „  200  000  „  ....11»
,,200000,1,,400000»  ....10»
,,400000,1«800000»  ....7»
über  800  000  6

77  '  '  «  '  «
DasWerkübernimmtbeiLieferungvonStromvon30000Voltundmehrbei
einmaliger  Transformierung  die  über  5%  Primärleistung  hinausgehenden,  in  der
Hauptstation  entstehenden  Verluste.  Die  Abrechnung  hierüber  erfolgt  jedesmal  am
Schlusse  eines  Betriebsjahres.  Zur  Feststellung  dieser  Verluste  wird  ein  Kontrollzähler
hinter  den  Transformatoren  auf  Kosten  der  Abnehmerin  eingebaut.
Die  angegebenen  Preise  beziehen  sich  auf  den  zwischen  je  2  Zonen  liegenden  Anteil

"  des  Gesamtverbrauchs.  Die  Berechnung  nach  dem  ersten  Zonenpreis  beginnt  mit  jedem

Jahr  von  neuem.

Die  Abnehmerin  gewährleistet  vom  Ende  des  ersten  vollen  Betriebsjahres  ab
gerechnet,  eine  jährliche  Mindeststromabnahme  von  ..  ..  .  .  ...  Kwdst.  —.  .  .  .  M
soweit  nicht  ein  von  der  Abnehmerin  nicht  verschuldeter  Umstand  die  Abnahme  einschränkt
oder  unmöglich  macht.  Dauert  eine  Stromunterbrechung  mehr  als  12  Stunden,  so
verkürzt  sich  die  von  der  Abnehmerin  gewährleistete  Mindestabnahme  nach  dem  Verhältnis
  des  in  dem  betreffenden  Monat  festgestellten  durchschnittlichen  Stundenverbrauchs.
Mangelnder  Verbrauch  entbindet  die  Abnehmerin  nicht  von  ihrer  Gewährleistung.

Sollten  im  Deutschen  Reich  oder  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin
während  der  Vertragsdauer  Elektrizitätssteuern  eingeführt  werden  und  dem  Werk  zur
Last  fallen,  so  erhöht  sich  der  von  der  Abnehmerin  zu  zahlende  Strompreis  um  den
Betrag  der  Steuer.

Den  Umfang  der  Strompreiserhöhung  bestimmt  auf  Grund  der  Ziffer  28  das
Ministerium  des  Innern,  dem  das  Werk  die  erforderlichen  Berechnungen  einzureichen
hat.  Die  Bestimmung  des  Ministeriums  des  Innern  ist  endgültig.

Die  Strompreise  (Ziffer  26)  haben  einen  Kohlenpreis  der  Lübeckischen  Gaswerke
franko  Lübeck  in  Höhe  von  15  —/  pro  Tonne  zur  Voraussetzung.  Steigt  der  Kohlenpreis
  über  15  ,  so  erhöht  sich  der  Preis  der  Kilowattstunde  für  jede  angefangene  14
vom  Grundpreis  von  15  —#  ab  gerechnet  um  0,125  Pf.  «

Sinkt  der  Kohlenpreis  wieder,  so  sind  die  Strompreise  entsprechend  bis  auf  den
Grundpreis  herab  zu  ermäßigen.
«  107*