Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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Nr.  78.  1915.  429

mechanischer  Arbeit  im  Genossenschaftsgebiet  verwenden  wollen,  nur  von  dem  Werk  zu

beziehen  und  während  der  Dauer  dieses  Vertrags  für  diesen  Zweck  weder  selbst  eine

Siusmerzengungsstell  zu  errichten,  noch  mit  Dritten  einen  Stromlieferungsvertrag  zu
hließen.

Es  steht  jedoch  der  Abnehmerin  frei,  noch  vor  Ablauf  der  Vertragszeit  diejenigen
Maßnahmen  zu  treffen,  durch  welche  ein  ungestörter  Strombezug  nach  Ablauf  der  Vertragszeit
  gesichert  wird.

Auch  können  die  Abnehmerin  und  ihre  Mitglieder  innerhalb  ihres  Verfügungsbereichs
  Dritten  die  Verlegung  von  Starkstromleitungen  zur  Fortleitung  selbst  erzeugter
Energie  zum  eigenen  Gebrauch  gestatten.  Die  Abnehmerin  wird  aber  nach  Möglichkeit
dafür  sorgen,  daß  innerhalb  des  Genossenschaftsgebiets  die  Abgabe  elektrischer  Energie
aus  diesen  Leitungen  an  Fremde  nicht  gestattet  werde.

84.
Das  Werk  liefert  die  Energie  als  Dreiphasen-Wechselstrom  mit  einer  Hochspannung
  o0do  Volt  bei  100  Polwechseln  in  der  Sekunde,  bis  zu  einem  zu

vereinbarenden  technisch  praktischen  Platz.  Die  Schwankungen  der  Spannung  in  der
Hochspannungsleitung  des  Werkes  dürfen  bei  normalem  Betrieb  —  5  %%,  die  Schwankungen
  in  der  Polwechselzahl  K  2  %  nicht  überschreiten.

Die  Abnehmerin  verteilt  den  Strom  in  einem  Mittelspannungsverteilungsnetz
von  15  000  Volt  Primärspannung  an  ihre  Unterabnehmer  und  führt  bei  diesen  ausschließlich
  die  Gebrauchsspannungen  von  220  Volt  für  Licht  und  380  Volt  für  Kraft  ein.

Das  Werk  stellt  die  Hochspannungsleitung  bis  zu  der  Transformatorenhauptstation
  oder  Überführungsstation  auf  eigene  Kosten  her,  und  überwacht  auch  diese  seine
Leitungsanlagen.

Die  Transformatorenhauptstation,  sowie  alle  von  dieser  ausgehenden  Verteilungsleitungen
  und  eventuelle  Niederspannungsnetze  errichtet  die  Abnehmerin  auf  ihre  Kosten
durch  einen  von  ihr  zu  bestimmenden  Unternehmer  und  hat  diese  Anlagen  auch  zu
überwachen  und  instandzuhalten.

Dem  Werk  sind  jedoch  vor  Beginn  der  Ausführung  die  Entwurfspläne  der  Stationen
  einzureichen.  Etwaige  vom  Werk  für  notwendig  erachtete  Anderungen  müssen
von  der  Abnehmerin  berücksichtigt  werden.  Darüber,  ob  eine  Anderung  notwendig  ist,
entscheidet  im  Streitfalle  das  Großherzogliche  Ministerium  des  Innern.

Die  Stromverteilungsanlagen  sind  auf  Kosten  der  Abnehmerin  nach  ihrer  Wahl
entweder  durch  das  Werk  oder  einen  unparteiischen  Sachverständigen  daraufhin  zu
prüfen,  ob  sie  den  bestehenden  Vorschriften  in  allen  Teilen  entsprechen.  Um  die  Ernennung
  des  Sachverständigen  soll  im  Streitfalle  das  Großherzogliche  Ministerium  des
Innern  ersucht  werden.

Hat  die  Prüfung  keine  Beanstandung  ergeben,  so  muß  das  Werk  unverzüglich  den
Anschluß  herstellen  und  mit  der  Stromversorgung  beginnen.

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Die  Abnehmerin  wird  sowohl  für  die  von  ihr  hergestellten  Stromverteilungsanlagen

  die  Bestimmungen  in  Ziffer  5  der  Landesherrlichen  Genehmigung  innehalten,
wie  auch  dafür  sorgen,  daß  diese  Bestimmungen  und  die  in  den  58§  6  ff.  der  zugehörigen

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