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29. Sternmittel, Genfer, Sauters (auch als elektro-homöopathische Sternmittel von
Sauter in Genf oder Neue elektro-homöopathische Sternmittel usw.).
30. Vixol (auch als Asthmamittel des Visol Syndicate).
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Nr. 50. Verordnung,
die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges betreffend;
vom 3. August 1907.
Naochdem der Bundesrat laut der unter O nachstehenden Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 27. Juni 1907 bestimmt hat, daß Eintalerstücke deutschen Gepräges vom
1. Oktober 1907 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel gelten, werden sämtliche
Staatskassen hierdurch angewiesen, in Gemäßheit dieser Bekanntmachung Eintalerstücke
deutschen Gepräges bis zum 30. September 190 8 zwar in Zahlung und zur Umwechselung
anzunehmen, jedoch ihrerseits nicht weiter als Zahlungsmittel zu bennutzen.
Die eingelösten Taler sind, soweit sie vorher nicht bei einer Reichsbank-
anstalt haben umgewechselt werden können,
a) von denjenigen Kassenstellen, die nicht unmittelbar Uberschüsse an die Finanzhauptkasse
einliefern, bei dieser oder einer anderen unmittelbar Uberschüsse einliefernden Kasse
umzuwechseln,
b) von den anderen Kassen zu den Einlieferungen an die Finanzhauptkasse mitzuver-
wenden, hierbei aber getrennt zu verpacken und besonders zu bezeichnen.
Die kurz vor Ablauf der Einlösungsfrist bei den Staatskassen eingehenden Taler
werden von der Reichsbank noch bis zum 15. Oktober 190 8 angenommen werden.
Um zu verhüten, daß bei der Annahme der deutschen Taler etwa auch österreichische
Vereinstaler zur Einlösung gelangen, die bereits seit 1. Januar 1901 außer Kurs gesetzt
sind (Verordnung vom 15. Dezember 1900, G.= u. V-Bl. S. 957), wird den Kassen-
beamten noch besonders zur Pflicht gemacht, bei der Annahme der Taler genau auf ihr
Gepräge zu achten.
Dresden, den 3. August 1907.
Sämtliche Ministerien.
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto, Frhr. v. Hausen. v. Schlieben.
Für den Minister des Für den Minister der auswärtigen
Innern: Angelegenheiten:
Dr. Schelcher. v. Stieglitz. Liebscher
1807. 27