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Bekanntmachung.
Auf Grund der Artikel 8, 15 Absatz 1 Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873
(R.-G.-Bl. S. 233) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen getroffen.
8 1. Die Eintalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht
mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der
Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
82. Die Taler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden bis
zum 30. September 1908 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Wertverhältnisse von
drei Mark gleich einem Taler sowohl in Zahlung als auch zur Umwechselung angenommen.
8 3. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (§ 2) findet auf durch-
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte sowie auf
verfälschte Münzstücke keine Anwendung.
Berlin, den 27. Juni 1907.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Frhr. v. Stengel.
Nr. 51. Verordnung,
„Creolin“ betreffend;
vom 3. August 1907.
Nochdem Zweifel darüber entstanden sind, ob Creolin als ein nach der Verordnung
vom 22. Februar 1906 zu den Giften gehöriges Kresolpräparat anzusehen ist, wird hier-
mit bekannt gegeben, daß dies nach Ansicht des Landesmedizinalkollegiums und des
Kaiserlichen Gesundheitsamts nicht der Fall und Creolin somit frei verkäuflich ist.
Dresden, am 3. August 1907.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz. Dietze.