— 168 —
geänderten Fassung die nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Juni 1907
(R.-G.-Bl. S. 377) erlassene Eisenbahn-Signalordnung getreten.
Dresden, am 17. August 1907.
Die Ministerien der Finanzen und des Innern.
Dr. v. Rüger. Für den Minister:
Dr. Schelcher.
Liebscher.
□
86.
(4) Hauptgleise sind die Gleise, die von geschlossenen Zügen (8 54 () im regelmäßigen
Betriebe befahren werden mit Ausnahme der nur von einzeln fahrenden Lokomotiven be—
nutzten Gleise. Die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch die Bahn—
höfe sind durchgehende Hauptgleise. Die durchgehenden Hauptgleise gelten auch im Bereiche
der Haltepunkte als Gleise der freien Strecke. Alle nicht zu den Hauptgleisen zählenden
Gleise sind Nebengleise.
SII.
(5) Der Abstand von 67 mm (Anlage A) zwischen Schieneninnenkante und festen
Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die Mitte von Zwangschienen
mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf 45 mm,
bei Weichen und Kreuzungen bis auf 41 mm
eingeschränkt werden. In gekrümmten Gleisen ist auf die Spurerweiterung soweit erforder-
lich Rücksicht zu nehmen.
(s) Ausnahmen kann zulassen:
die Landesaufsichtsbehörde
von den Bestimmungen in (2,
die Aufsichtsbehörde
für Ladegleise von den Bestimmungen in ##) und (2).
8 15.
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen sein, das
die Querstellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. Für wenig benutzte Krane können
von der Aufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.