— 169 —
828.
(5) Die in der durchgehenden Flucht der Langwände von Personen-, Post= und Gepäck-
wagen liegenden Türen dürfen bei Mittelstellung der Fahrzeuge im geraden Gleise die
Umgrenzung des lichten Raumes seitlich (senkrecht zur Mittellinie gemessen) äußerstenfalls
um 50 mm überschreiten. Andere Türen solcher Wagen müssen bei Mittelstellung der
Fahrzeuge im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben.
31.
(s) Die Räder der Tender und Wagen müssen im Laufkreis einen Durchmesser von
mindestens 850 mm haben.
Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten, 750 mm von
der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Radreifens.
833.
(4) An den Zug= und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße einzuhalten:
J0) Länge der Kuppelung von der Stirne der nicht eingedrückten Puffer bis zur Angriffs-
fläche des Einhängbügels bei ganz ausgeschraubter und gestreckter Kuppelung
mindestens 450 mm,
höchstens 550 mm;
e) Länge, um die die Zugvorrichtung aus der Kopfschwelle herausgezogen werden kann,
mindestens 50 mm,
höchstens 150 mm;
und bei Wagen mit Ubergangsbrücken für die Reisenden
höchsteus 65 mm;
8) Abstand der Pufferscheiben von der Kopfschwelle bei völlig eingedrückten Puffern
mindestens 425 mm.
834.
(1) Zu beiden Seiten der Zugvorrichtung muß je ein freier Raum von folgenden
Abmessungen verbleiben:
Breite zwischen den Kuppelungsteilen und dem Innenrande der Pufferscheibe
mindestens 400 mm,
Tiefe zwischen den vor der Kopfschwelle vortretenden Teilen und der völlig ein-
gedrückten Pufferscheibe
mindestens 300 mm,
Höhe über Schienenoberkante
mindestens 2000 mm.