Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Grundsätze 
für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den 
Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des 
Anstellungsscheins. 
SI. 
(1) Militäranwärter im Sinne der nachstehenden Grundsätze ist jeder Inhaber des 
Zivilversorgungsscheins. 
(2) Der Zivilversorgungsschein wird Kapitulanten, die gemäß den Bestimmungen der 
88 15 und 16*) des Gesetzes vom 31. Mai 1906 (R.-G.-Bl. S. 593) Anspruch 
Aulage A. darauf haben, nach Anlage à erteilt. Auch für solche Personen, die den Zivilversorgungs- 
Anulage 
e B. 
schein noch nachträglich auf Grund des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni 1871 
(R.-G.-Bl. S. 275) und der Novelle vom 4. April 1874 (R.-G.-Bl. S. 25) erhalten, 
wird er nach diesem Muster ausgestellt. 
(3) Wenn Unteroffizieren und Gemeinen, die nicht zu den Kapitulanten gehören, auf 
Grund des § 17 ) des Gesetzes vom 3 1. Mai 1906 der Anstellungsschein für den Unter- 
beamtendienst verliehen wird, so ist er nach Anlage B auszustellen. Die Rechte der Inhaber 
des Anstellungsscheins beschränken sich auf die Stellen des Unterbeamtendienstes. 
(4) Der Zivilversorgungsschein kann auch ehemaligen Unteroffizieren erteilt werden, 
die nach mindestens neunjährigem aktiven Dienste im Heere oder in der Marine in 
*) Die §§ 15 und 16 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lauten: 
8 15. 
Kapitulanten erwerben durch zwölfjährige Dienstzeit den Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn 
sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
Eine Hinzurechnung von Kriegsjahren und eine Doppelrechnung von Dienstzeit (8 6) findet hierbei 
nicht statt. 
8 16. 
Kapilulanten mit kürzerer als zwölfjähriger Dienstzeit, die wegen körperlicher Gebrechen im aktiven 
Dienste nicht mehr verwendet werden können und deshalb von der Militärbehörde entlassen werden, haben 
Anspruch auf den Zivilversorgungsschein, wenn sie zum Beamten würdig und brauchbar erscheinen. 
*“) Der § 17 des Gesetzes vom 31. Mai 1906 lantet: 
Den nicht zu den Kapitulanten gehörenden Unteroffizieren und Gemeinen kann auf ihren Antrag neben 
der Rente ein Anstellungsschein für den Unterbeamtendienst verliehen werden, wenn sie zum Beamten würdig 
und brauchbar erscheinen.
	        
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