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(2) Soweit es an geeigneten zivilversorgungsberechtigten Bewerbern (Militäranwärtern)
fehlt, sind die Unterbeamtenstellen vorzugsweise mit Inhabern des Angzellungsscheins zu
besetzen.
83.
Ausschließlich mit Militäranwärtern und — soweit es sich um Unterbeamtenstellen
handelt — mit Inhabern des Anstellungsscheins sind zu besetzen:
1. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei der Reichskanzlei, dem
Auswärtigen Amt, den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, den Chiffrier—
Bureaus, den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen im Kanzleidienst, einschließlich derjenigen der Lohnschreiber, soweit
deren Inhabern lediglich die Besorgung des Schreibwerkes (Abschreiben, Rein-
schriften anfertigen, Vergleichen usw.) und der damit zusammenhängenden
Dienstverrichtungen obliegt;
2. in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften und
Konsulaten:
sämtliche Stellen, deren Obliegenheiten im wesentlichen in mechanischen Dienst-
leistungen bestehen und keine technischen Kenntnisse erfordern.
84.
(1) Mindestens zur Hälfte mit Militäranwärtern sind zu besetzen:
in allen Dienstzweigen und bei allen Behörden, außer bei den Ministerien und
sonstigen Zentralbehörden sowie bei den Gesandtschaften und Konsulaten:
die Stellen der mittleren Beamten im Bureaudienste (Journal-, Registratur-,
Expeditions-, Kalkulatur-, Kassendienst und dergleichen) mit Ausschluß der-
jenigen, für die eine besondere wissenschaftliche oder technische Vorbildung
erfordert wird.
(2) Bei Annahme von Bureaudiätaren ist nach gleichen Grundsätzen zu verfahren.
85.
(1) In welchem Umfange die nicht unter die §§ 3 und 4 fallenden mittleren, Kanzlei-
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sind, ist unter Berück-
sichtigung der Anforderungen des Dienstes zu bestimmen.
(2) Welche Stellen zu den Unterbeamtenstellen zählen und somit auch den Inhabern
des Anstellungsscheins vorbehalten sind, wird für den Reichsdienst durch den Reichskanzler,
für den Staatsdienst durch die Landesregierungen nach Maßgabe der §§ 7 und 8 festgesetzt.