Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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86. 
Insoweit in Ausführung der §§ 4 und 5 einzelne Klassen von mittleren, Kanzlei- 
und Unterbeamtenstellen für die Militäranwärter usw. nicht mindestens zur Hälfte vorbe- 
halten werden können, hat nach Möglichkeit ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß 
andere derartige Stellen desselben Geschäftsbereichs in entsprechender Zahl und mit ent- 
sprechendem Einkommen vorbehalten werden. 
87. 
() über die gegenwärtig vorhandenen mittleren, Kanzlei= und Unterbeamtenstellen 
des Reichs= und Staatsdienstes, die nach §§ 3 bis 6 für die Militäranwärter usw. vor- 
zubehalten sind, werden Verzeichnisse angelegt. Die Unterbeamtenstellen sind darin besonders 
ersichtlich zu machen. v 
(2) Gleichartige Stellen, die in Zukunft errichtet werden, unterliegen denselben Be- 
stimmungen. 
88. 
(1) Die Anlage F enthält das Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. zurzeit im 
Reichsdienste vorbehaltenen Stellen. 
(2) Die Verzeichnisse bezüglich des Staatsdienstes werden von den einzelnen Landes- 
regierungen aufgestellt und dem Reichskanzler mitgeteilt. Letzterer wird von etwaigen Aus- 
stellungen gegen diese Verzeichnisse den beteiligten Landesregierungen Kenntnis geben. 
(3) Die Verzeichnisse sowie etwaige Nachträge dazu werden durch das Zentralblatt für 
das Deutsche Reich veröffentlicht. 
l9. 
(1) Die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen dürfen mit anderen Personen 
nicht besetzt werden, sofern sich Militäranwärter usw. finden, die zu deren Ubernahme be- 
fähigt und bereit sind. 
(2) Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise be- 
stehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration 
damit verbunden ist, ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Wider- 
ruf geschieht. 
(3) Zu vorübergehender Beschäftigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter können jedoch 
auch Nichtversorgungsberechtigte angenommen werden, falls qualifizierte Militäranwärter 
und — bei Unterbeamtenstellen — auch gualifizierte Inhaber des Anstellungsscheins nicht 
vorhanden sind, deren Eintritt ohne unverhältnismäßigen Zeitverlust oder Kostenaufwand 
herbeigeführt werden kann. 
32“ 
Anlage p
	        
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