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810.
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung erledigter
Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat,
1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder dem
gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, denen die Aussicht auf Anstellung
im Zivildienste verliehen ist,
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen
Stellen Anwendung. Auch können die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen
verliehen werden:
3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind
und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen
nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde. Von
solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben;
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins*) gegen Rückgabe dieses Scheines, sofern
eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anstellung
eines mit diesem Scheine Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs= oder
Staatsdienst erwartet;
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs-
ansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§ 13) befinden oder infolge ein-
getretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind;
*) Der Forstversorgungsschein kann gelernten Jägern bei fortgesetzt guter Führung und nach Bestehen
der erforderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden:
1. nach Ablauf der 12 jährigen Militärdienstzeit, wenn diese mit 3 Jahren (bei Einjährig-Freiwilligen
mit 1 Jahre) im aktiven Dienste, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist;
2. nach 9jjähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in dem Dienstgrad eines
Oberjägers abgeleistet sein müssen;
3. vor Ablauf der 12= oder 9 jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur
Ausübung des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger
a) im aktiven Dienste feld= und garnisondienstunfähig geworden sind und wenn entweder gesetzlich
die Erteilung des Zivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist oder wenn ihnen ein Renten-
anspruch zugebilligt wird,
b) in Ausübung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmittelbare Dienstbeschädigung
bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz= oder Wildfrevlern feld= und garnisondienstunfähig
geworden sind;
nach Ablauf einer 12 jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des
Forstschutzdienstes, sofern die Jäger
a) im Militärdienste dauernd felddienstunfähig geworden sind und Anspruch auf Rente haben,
b) in dem unter 3b angegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden sind oder sich in
Ausübung des Forst= und Jagddienstes unverschuldet durch die eigene Waffe, durch Sturz
und sonstige Beschädigung dauernde Felddienstunfähigkeit oder dauernde Feld= und Garnison=
dienstunfähigkeit zugezogen haben.
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