Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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810. 
Insoweit Vorschriften bestehen oder erlassen werden, nach denen die Besetzung erledigter 
Stellen erfolgen kann oder vorzugsweise zu erfolgen hat, 
1. mit Beamten, die einstweilig in den Ruhestand versetzt sind und Wartegeld oder dem 
gleich zu erachtende Einnahmen beziehen, oder 
2. mit solchen Militärpersonen im Offizierrange, denen die Aussicht auf Anstellung 
im Zivildienste verliehen ist, 
finden jene Vorschriften auch auf die Besetzung der den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen 
Stellen Anwendung. Auch können die den Militäranwärtern usw. vorbehaltenen Stellen 
verliehen werden: 
3. solchen Beamten, die für ihren Dienst unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind 
und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand versetzt werden müßten, wenn ihnen 
nicht eine den Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde. Von 
solchen Verleihungen ist dem zuständigen Kriegsministerium Kenntnis zu geben; 
4. den Besitzern des Forstversorgungsscheins*) gegen Rückgabe dieses Scheines, sofern 
eine Reichsbehörde oder eine Behörde des betreffenden Staates von der Anstellung 
eines mit diesem Scheine Beliehenen einen besonderen Vorteil für den Reichs= oder 
Staatsdienst erwartet; 
5. solchen ehemaligen Militäranwärtern, die sich in einer auf Grund ihrer Versorgungs- 
ansprüche erworbenen etatsmäßigen Anstellung (§ 13) befinden oder infolge ein- 
getretener Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind; 
  
*) Der Forstversorgungsschein kann gelernten Jägern bei fortgesetzt guter Führung und nach Bestehen 
der erforderlichen Fachprüfungen unter folgenden Bedingungen verliehen werden: 
1. nach Ablauf der 12 jährigen Militärdienstzeit, wenn diese mit 3 Jahren (bei Einjährig-Freiwilligen 
mit 1 Jahre) im aktiven Dienste, im übrigen aber in der Reserve abgeleistet ist; 
2. nach 9jjähriger aktiver Militärdienstzeit, worunter jedoch mindestens 5 Jahre in dem Dienstgrad eines 
Oberjägers abgeleistet sein müssen; 
3. vor Ablauf der 12= oder 9 jährigen Militärdienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur 
Ausübung des Forstschutzdienstes, wenn die Jäger 
a) im aktiven Dienste feld= und garnisondienstunfähig geworden sind und wenn entweder gesetzlich 
die Erteilung des Zivilversorgungsscheins vorgeschrieben ist oder wenn ihnen ein Renten- 
anspruch zugebilligt wird, 
b) in Ausübung des Forstschutz= oder Jagdpolizeidienstes durch unmittelbare Dienstbeschädigung 
bei Angriff oder Widersetzlichkeit von Holz= oder Wildfrevlern feld= und garnisondienstunfähig 
geworden sind; 
nach Ablauf einer 12 jährigen Dienstzeit, unter der Bedingung der Brauchbarkeit zur Ausübung des 
Forstschutzdienstes, sofern die Jäger 
a) im Militärdienste dauernd felddienstunfähig geworden sind und Anspruch auf Rente haben, 
b) in dem unter 3b angegebenen Falle nur dauernd felddienstunfähig geworden sind oder sich in 
Ausübung des Forst= und Jagddienstes unverschuldet durch die eigene Waffe, durch Sturz 
und sonstige Beschädigung dauernde Felddienstunfähigkeit oder dauernde Feld= und Garnison= 
dienstunfähigkeit zugezogen haben. 
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