Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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7. Vor der Einberufung eines Militäranwärters usw. haben sich die Anstellungs— 
behörden die Urschrift des Zivilversorgungsscheins oder des Anstellungsscheins 
vorlegen zu lassen. 
819. 
(1) Die Anstellung eines einberufenen Stellenanwärters kann zunächst auf Probe 
erfolgen oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden. 
(2) Einberufungen zur Probedienstleistung werden nur erfolgen, insoweit Stellen 
(§ 9 Absatz 2) offen sind; eine Entlassung Einberufener wegen mangelnder Vakanz wird 
nicht stattfinden. 
(3) Die Probezeit soll, vorbehaltlich der Abkürzung bei früher erwiesener Qualifikation, 
in der Regel höchstens betragen: 
1. für den Dienst als Post= oder Telegraphenassistent ein Jahr, 
2. für den Dienst in der Eisenbahnverwaltung, mit Ausschluß der im § 3 bezeichneten 
Stellen, ein Jahr, 
3. für den Dienst bei der Reichsbank ein Jahr, 
4. für den Dienst in der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern ein Jahr, 
5. für den Dienst in der Straßen= und Wasserbauverwaltung, mit Ausschluß der im 
83 bezeichneten Stellen, ein Jahr, 
6. für den nicht unter 1 bis 5 fallenden Reichs= und Staatsdienst sechs Monate. 
(4) Spätestens bei Beendigung der Probezeit hat die Anstellungsbehörde darüber 
Beschluß zu fassen, ob der Stellenanwärter in seiner Stelle zu bestätigen beziehungsweise 
in den Zivildienst zu übernehmen, oder wieder zu entlassen ist. 
820. 
Stellenanwärter, die sich noch im aktiven Militärdienste befinden, werden auf Ver— 
anlassung der Anstellungsbehörde durch die vorgesetzte Militärbehörde auf die Dauer der 
Probezeit abkommandiert. Eine Verlängerung der Probezeit über die im 8 19 bezeichneten 
Fristen hinaus ist unzulässig. 
821. 
Den Stellenanwärtern ist während der Anstellung auf Probe das volle Stellenein— 
kommen, während der Probedienstleistung eine fortlaufende Remuneration von nicht 
weniger als drei Viertel des Stelleneinkommens zu gewähren. 
822. 
(1) Konkurrieren bei der etatsmäßigen Besetzung einer den Militäranwärtern vor— 
behaltenen Stelle mehrere bereits einberufene, aber noch nicht etatsmäßig (§ 13) an- 
gestellte Stellenanwärter, so finden die im § 18 festgestellten Grundsätze sinngemäß 
1907. 33
	        
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