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Gesetz- und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen.
1. Stück vom Jahre 1907.
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Inhalt: Nr. 1. Bekanntmachung, den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen unter
dem 24. März 1905 wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Hoyerswerda nach Königswartha ab-
geschlossenen Vertrag betr. S. 1. — Nr. 2. Verordnung, die Erhebung der katholischen Kirchen= und
Schulanlagen in den Erblanden betr. S. 4. — Nr. 3. Verordnung, betr. die Aufnahme und Entlassung
von Epileptischen in und aus Anstalten, welche nicht in staatlicher Verwaltung stehen. S. 5. — Nr. 4. Ver-
ordnung, die Abänderung des § 7 der Ausführungsverordnung zum Gesetze über die Einrichtung eines Adels-
buches usw. vom 19. September 1902 betr. S. 6. — Nr. 5. Bekanntmachung, die Erweiterung der
Befugnisse des Staatseichamtes zu Bautzen betr. S. 7. — Nr. 6. Verordnung, die Abänderung der Ver-
ordnung über die Festsetzung der Hauptmarktorte für die Lieferungsverbände, die Veröffentlichung der ermittelten
Durchschnittspreise für Pferdefutter und das Liquidationsverfahren über die Vergütung der letzteren betr. S. 7.
— Nr. 7. Verordnung, die Abgabe von Arzneimitteln betr. S. 8.
Nr. 1. Bekanntmachung,
den zwischen dem Königreich Sachsen und dem Königreich Preußen unter
dem 24. März 1905 wegen Herstellung einer Eisenbahnverbindung von
Hoverswerda nach Königswartha abgeschlossenen Vertrag betreffend;
vom 13. Dezember 1906.
Nachdem zwischen der Königlich Sächsischen und Königlich Preußischen Regierung wegen
Herstellung einer Eisenbahnverbindung von Hoyerswerda nach Königswartha unter dem
24. März 1905 ein Vertrag abgeschlossen worden ist, wird derselbe nach erfolgter Beider—
seitiger Allerhöchster Ratifikation in der Anlage unter O hierdurch zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Dresden, den 13. Dezember 1906.
Die Ministerien der Finanzen und der auswärtigen
Angelegenheiten.
Dr. Rüger. Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen.
Liebscher.
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Ausgegeben zu Dresden den 28. Januar 1907.
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