Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 226 — 
vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind 
und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden 
werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt; 
5. solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, die für ihren Dienst 
unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den 
Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine den 
Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen solchen 
Beamten, die in den Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder ver— 
wendet werden können; 
6. sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im 8 10 
Nr. 7 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamten— 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern usw. vorgesehenen 
Wege ausnahmsweise verliehen worden ist. 
89. 
(1) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem 
Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem Anteils— 
verhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilpersonen besetzt, 
und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit Militär— 
anwärtern usw. und Zivilpersonen besetzten Stellen. 
(2) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird infolge des 
§ 8 Nr. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern usw. zu besetzende Stelle mit einem 
Bediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung 
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 5 und 6 
erfolgt, als Zivilpersonen, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 1 bis 4 
erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung zu bringen. 
– 10. 
(1) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den 
Anstellungsbehörden zu bewerben. Die Bewerbungen haben zu erfolgen: 
1. seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter durch Ver- 
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde; 
2. seitens der übrigen Militäranwärter usw. entweder unmittelbar oder durch Ver- 
mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung 
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt. 
(2) Militäranwärter usw. sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt der 
Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten 
37“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.