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vor dem 1. April 1905 aus dem aktiven Militärdienst entlassen worden sind
und mit Versorgungsgebührnissen nach den bisherigen Gesetzesvorschriften abgefunden
werden. Im übrigen wird die Bescheinigung nicht mehr erteilt;
5. solchen Beamten und Bediensteten der betreffenden Verwaltung, die für ihren Dienst
unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den
Ruhestand versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine den
Militäranwärtern usw. vorbehaltene Stelle verliehen würde; desgleichen solchen
Beamten, die in den Ruhestand versetzt worden sind, aber dienstlich wieder ver—
wendet werden können;
6. sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im 8 10
Nr. 7 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei- und Unterbeamten—
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern usw. vorgesehenen
Wege ausnahmsweise verliehen worden ist.
89.
(1) Stellen, die den Militäranwärtern usw. nur teilweise (zur Hälfte, zu einem
Drittel usw.) vorbehalten sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem Anteils—
verhältnis entsprechenden Reihenfolge mit Militäranwärtern usw. oder Zivilpersonen besetzt,
und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der zur Zeit der Besetzung tatsächlich mit Militär—
anwärtern usw. und Zivilpersonen besetzten Stellen.
(2) Wird die Reihenfolge auf Grund des § 8 unterbrochen oder wird infolge des
§ 8 Nr. 5 eine ausschließlich mit Militäranwärtern usw. zu besetzende Stelle mit einem
Bediensteten der Verwaltung besetzt, so ist bei sich bietender Gelegenheit eine Ausgleichung
herbeizuführen. Dabei sind Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 5 und 6
erfolgt, als Zivilpersonen, Personen, deren Anstellung auf Grund des § 8 Nr. 1 bis 4
erfolgt, als Militäranwärter usw. in Anrechnung zu bringen.
– 10.
(1) Die Militäranwärter usw. haben sich um die von ihnen begehrten Stellen bei den
Anstellungsbehörden zu bewerben. Die Bewerbungen haben zu erfolgen:
1. seitens der noch im aktiven Militärdienste befindlichen Militäranwärter durch Ver-
mittelung der vorgesetzten Militärbehörde;
2. seitens der übrigen Militäranwärter usw. entweder unmittelbar oder durch Ver-
mittelung des heimatlichen Bezirkskommandos, das jede eingehende Bewerbung
sofort der zuständigen Anstellungsbehörde mitteilt.
(2) Militäranwärter usw. sind zu Bewerbungen vor oder nach dem Eintritt der
Stellenerledigung so lange berechtigt, bis sie eine etatsmäßige Stelle erlangt und angetreten
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