Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Artikel III. 
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie sowie des gesamten Bauplanes und der ein- 
zelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden hohen Regierungen für ihr Gebiet vorbehalten. 
Nachdem die Feststellung des Punktes, wo die Eisenbahn die Grenze überschreitet, 
bereits erfolgt ist, genehmigen die beiden hohen vertragschließenden Regierungen die dies- 
bezüglich getroffene Vereinbarung. 
Artikel IV. 
Die Eisenbahn soll als Nebenbahn zur Ausführung gelangen und zunächst nur 
mit einem durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Bedürfnis nach 
Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnlinie, beziehungsweise auf einzelnen 
Teilstrecken derselben oder nach einer sonstigen zur ungestörten Abwickelung des Verkehrs 
notwendigen weiteren Ausgestaltung der ersten Bau= und Betriebseinrichtungen sich heraus- 
stellen, so werden die hohen Regierungen behufs einer Verständigung hierüber in weitere 
Verhandlung treten. « 
Die Spurweite der Gleise soll in Übereinstimmung mit den anschließenden Bahnen 
1,435 Meter im Lichten der Schienen betragen. 
Als kleinster zulässiger Halbmesser für Krümmungen ist das Maß von 350 Meter 
und als stärkste Steigung das Verhältnis 1:100 einzuhalten. 
Die von einer der beiden hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel werden ohne 
nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden Bahnstrecke zugelassen 
werden. 
Artikel V. 
Ein Übergabebahnhof an der Grenze wird nicht errichtet werden. Der Betrieb auf 
der neuen Strecke soll von der Königlich Sächsischen und Königlich Preußischen Staats- 
eisenbahnverwaltung gemeinschaftlich geführt werden. Seine Regelung bleibt einem be- 
sonderen Vertrage zwischen den genannten Verwaltungen vorbehalten. 
Artikel VI. 
Die volle Landeshoheit (also auch die Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt) bleibt 
in Ansehung der die beiderseitige Grenze überschreitenden Bahnstrecke auf jedem der beiden 
Gebiete der betreffenden Territorialregierung ausschließlich vorbehalten. 
Artikel VII. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
werden, die Auswechselung der Ratifikationsurkunden soll in Dresden erfolgen. 
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