— 231 —
sich mit Militäranwärtern usw. zu besetzen sein würden. Diese Befugnis erstreckt sich in
ihrem ersten Teile, wie der Ausdruck „Bedienstete“ andeutet, auch auf die vermöge Privat-
vertrags zu dauernder Beschäftigung im Kommunal- usw. Dienst angenommenen Personen.
VI. Zu 8 10. Die Anstellungsbehörden werden durch die Landesregierungen be—
zeichnet. Diesen soll unbenommen sein, Zentralstellen einzurichten, an die sämtliche Be—
werbungen ausschließlich zu richten sind, denen die Anstellungsbehörden die zu besetzenden
Stellen mitzuteilen haben und die den Anstellungsbehörden die in Betracht zu ziehenden
Bewerbungen mitteilen.
Unter „etatsmäßigen Stellen“, mit deren Erlangung die Befugnis zu weiteren Be—
werbungen gemäß dem letzten Absatz erlöschen soll, sind auch Stellen im Reichs- oder im
Staatsdienste, sowie im Dienste von Privat-Eisenbahngesellschaften, denen die Verpflichtung
zur Anstellung von Militäranwärtern usw. auferlegt worden ist, zu verstehen. Umgekehrt
erlischt die Berechtigung zur Bewerbung um eine Stelle im Reichs= oder im Staatsdienst
im Sinne des § 13 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern
des Anstellungsscheins auch durch die Erlangung einer etatsmäßigen Stelle im Kommunal=
usw. Dienste. Sowohl hinsichtlich des Reichs= und Staatsdienstes als auch hinsichtlich des
Kommunal= usw. Dienstes handelt es sich hier um solche etatsmäßige Stellen, die „An-
spruch oder Aussicht auf Ruhegehalt oder dauernde Unterstützung“ gewähren. Auch ist
vorausgesetzt, daß die etatsmäßige Anstellung endgültig erfolgt ist. Während der Probe-
dienstleistung oder der Anstellung auf Probe besteht die Berechtigung zu Bewerbungen fort.
VII. Zu § 11 Absatz 2. Innerhalb jeder Stellenanwärterklasse (vergl. Anmerkung
auf der Anlage 6 zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanzlei= und Unter-
beamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern
des Anstellungsscheins) ist bei der Einberufung die Reihenfolge in der Bewerberliste in
Betracht zu ziehen. Die Anstellungsbehörden sind jedoch nicht unbedingt an die Inne-
haltung der Reihenfolge gebunden, sondern zu Abweichungen innerhalb jeder Anwärterklasse
berechtigt, sofern diese Abweichungen nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen durch dienstliche
Rücksichten bedingt werden.
VIII. Zu § 12. Gemäß Absatz 1 und 2 bedarf es der Einreichung einer Nach-
weisung nicht, wenn die Wiederbesetzung der Stelle durch einen Militäranwärter usw. erfolgt,
dessen Bewerbung schon vorlag. Jedoch ist die Einreichung nachzuholen, wenn die Stelle
einem solchen Bewerber wegen ungenügender Befähigung (8 15) oder aus sonstigen Gründen
nicht übertragen wird.
IX. Zu § 14 Absatz 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern usw. ausschließlich
oder zum Teil vorbehaltenen Stellen, die nur im Wege des Aufrückens erreicht werden
1907. 38