Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

— 233 — 
Berlin W 66, den 10. September 1907. 
Anderungen 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten 
geändert. 
1. Der § 3 „Außenseite'“ erhält folgende Fassung: 
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung 
betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken; diese sämtlichen Angaben 
können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 14) und bei Postanweisungen (8§ 20), auch 
durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
u. Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch über den 
linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und eingeschriebenen 
Briefsendungen sind außer den nach Absatz 2 zulässigen Angaben weitere Angaben, die 
nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie Abbildungen unter der Be- 
dingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die An- 
bringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der 
besonderen Bestimmungen für Postpaketadressen und Postanweisungen siehe §§ 12 und 20. 
I. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Paketen an 
gleicher Stelle auf die Postpaketadresse zu kleben. 
2. § 7 „Postkarten“. 
a) Absatz m erhält nachstehende Fassung: 
Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, 
Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen 
abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen. 
b) Absatz lv hat wie folgt zu lauten: 
Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der 
Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Ver- 
sendungsgegenstands als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten 
Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Warenproben und ähnliche Gegenstände 
den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet. 
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