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Berlin W 66, den 10. September 1907.
Anderungen
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom
2 8. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden Punkten
geändert.
1. Der § 3 „Außenseite'“ erhält folgende Fassung:
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die Beförderung
betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken; diese sämtlichen Angaben
können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 14) und bei Postanweisungen (8§ 20), auch
durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden.
u. Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch über den
linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und eingeschriebenen
Briefsendungen sind außer den nach Absatz 2 zulässigen Angaben weitere Angaben, die
nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie Abbildungen unter der Be-
dingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Deutlichkeit der Aufschrift sowie die An-
bringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen Vermerke beeinträchtigen. Wegen der
besonderen Bestimmungen für Postpaketadressen und Postanweisungen siehe §§ 12 und 20.
I. Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Paketen an
gleicher Stelle auf die Postpaketadresse zu kleben.
2. § 7 „Postkarten“.
a) Absatz m erhält nachstehende Fassung:
Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form,
Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formularen
abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen.
b) Absatz lv hat wie folgt zu lauten:
Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der
Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft des Ver-
sendungsgegenstands als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die aufgeklebten
Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Warenproben und ähnliche Gegenstände
den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht gestattet.
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