Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und 
besiegelt. 
So geschehen zu Dresden, am 24. März 1905. 
Elterich. Ottendorff. 
2 Krüger. Richard. 
  
  
  
Nr. 2. Verordnung, 
die Erhebung der katholischen Kirchen= und Schulanlagen 
in den Erblanden betreffend: 
vom 22. Dezember 1906. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird zu weiterer Ausführung des Gesetzes, einige durch 
die Reform der direkten Steuern bedingte Abänderungen gesetzlicher Vorschriften betreffend, 
vom 2. August 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 211 flg.) unter IV folgendes verordnet. 
Artikel l. 
Die Vorschrift in § 1 unter 2 a der Verordnung, die Aufbringung des Bedarfs für 
die katholischen Kirchen und Schulen der Erblande mit Ausnahme der katholischen Kirche 
und Schule zu Schirgiswalde betreffend, vom 4. April 1879 (G.= u. V.-Bl. S. 160 flg.) 
wird als erledigt hierdurch aufgehoben. 
Demgemäß hat es im Eingange zu 8§7 anstatt „der katholischen Pfarrbezirke Pirna 
und Schirgiswalde“ zu heißen „des katholischen Pfarrbezirks Schirgiswalde“. 
Artikel II. 
Der erste Absatz des § 21 der in Artikel 1 gedachten Verordnung wird durch folgende 
Vorschrift ersetzt: 
Die Kirchen= und Schulanlagen werden in zwei Terminen 
am 15. Juli und am 15. Oktober 
jeden Jahres erhoben. Für die Schulanlagen können von den Schulvorständen mit 
Genehmigung des Ministeriums des Kultus und öffentlichen Unterrichts andere 
Termine festgesetzt werden.
	        
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