— 252 —
zember 1907 eingetretene beziehentlich eintretende, Veränderungen sind noch unverzüglich
zur Berichtigung des Katasters anzuzeigen.
2. In der Nachweisung sind die Ausgaben, welche aus der Besoldungskasse zu decken
sind (§ 5 der Ausführungsverordnung vom 22. Juli 1902), mit aufzuführen.
Auch ist darauf der Zeitpunkt, von dem ab sie in Wirksamkeit tritt, anzugeben.
3. Kann bei Aufstellung der Nachweisung die Höhe oder der Zinsenertrag eines Ver-
stärkungsfonds (siehe oben § 1 a und p) noch nicht festgestellt werden, so ist am Schlusse
der Nachweisung zu vermerken:
„Hierüber . . . . . Zinsen vom Verstärkungsfonds."
Spätestens mit der Veränderungsanzeige vom Jahre 1908 ist der Fonds mit seinem
Zinsenjahresertrag zur Verlautbarung im Kataster anzumelden, und es ist alsdann die
Nachweisung sofort entsprechend zu ergänzen.
4. Die neuen Nachweisungen sind tunlichst bald im Laufe des vierten Vierteljahres
1907 in vier Stücken bei der Kircheninspektion einzureichen. Diese hat nach Genehmigung
derselben ein Stück davon an den Kirchenvorstand zurückzugeben, eins bei den Akten zu be-
halten, eins an die Kanzlei des Landeskonsistoriums als Beilage zum Stellenkataster einzu-
reichen und eins an die Superintendentur behufs Beifügung zum Katasterduplikat abzugeben.
Die eingereichten Nachweisungen werden vom Landeskonsistorium — vorbehältlich der
Ausstellung aufgefallener Fehler — einer Nachprüfung regelmäßig nicht unterzogen. Es
darf daher daraus, daß Ausstellungen von diesem nicht erhoben worden sind, auf eine
oberbehördliche Anerkennung der Richtigkeit der Nachweisungen nicht geschlossen werden.
5. Die Einsendung der Nachweisungen hat womöglich bis Ende Januar 1908 in
Sammelsendungen zu erfolgen.
6. Statt der Aufstellung neuer Nachweisungen kann ausnahmsweise eine Berichtigung
der bisher gültigen Nachweisungen erfolgen, sofern die Ubersichtlichkeit derselben hierdurch
nicht leidet.
Die Berichtigungen sind stets unter Angabe des Zeitpunktes, mit dem sie in Wirksam-
keit treten, mit roter Tinte zu bewirken. Dieselben sind von der Kircheninspektion dem
Landeskonsistorium und der Superintendentur zwecks Nachtragung der dort verwahrten
Nachweisungen anzuzeigen.
8 5. Von den in Geltung bleibenden alten Nachweisungen ist je eine Abschrift an
die Kanzlei des Landeskonsistoriums einzusenden und an die Superintendentur abzugeben,
erstere mit den in § 4 Nr. 5 vorgeschriebenen Sammelsendungen.
8 6. Hinsichtlich der Fortführung der Besoldungskassennachweisungen in Fällen der
Veränderung des gewährleisteten Einkommens innerhalb eines fünfjährigen Zeitraumes
wird folgendes angeordnet: