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Zur Kontrolle über die Aushändigung der Zählkarten und Hauslisten sind ihre Nummern
an der betreffenden Stelle in Spalte 1 der Gegenliste einzutragen.
Sollten in der Zeit zwischen der Ausstellung der Gegenliste (§ 8) und der Zählung
noch Berichtigungen der Einträge in den Gegenlisten oder Nachträge zu denselben erforder-
lich geworden sein, so sind diese möglichst bei der Verteilung der Erhebungsvordrucke,
spätestens aber bei deren Wiedereinsammlung zu bewirken.
8 11. Die Wiedereinsammlung der ausgefüllten Zählkarten und Hauslisten ist
frühestens am 4. Dezember 1907 zu beginnen und spätestens am 7 desselben Monats zu
beenden. Hierbei ist darauf zu achten, daß nicht nur die ausgegebenen Zählkarten und
Hauslisten vollständig wieder eingehen, sondern daß auch, soweit dies möglich ist, die in
den Erhebungsvordrucken gemachten Angaben geprüft und bei etwa wahrgenommenen
Mängeln richtig gestellt und ergänzt werden.
Die Nummern der zurück empfangenen Zählpapiere sind in Spalte 1 der Gegenliste
zu unterstreichen; auch sind etwaige Berichtigungen und Nachträge zu den in der Gegenliste
verzeichneten Namen auszuführen.
8 12. Nachdem das Material vollständig geprüft und, soweit nötig, berichtigt und
ergänzt worden ist, sind die Gegenlisten dadurch zu vervollständigen, daß in diese die auf
den Zählkarten und Hauslisten verzeichnete Zahl der Tiere neben dem Namen des be-
treffenden Viehbesitzers oder der betreffenden Anstalt eingetragen wird und dann die
Summen gezogen werden.
Für den Fall, daß durch Anderungen die Gegenliste unleserlich geworden, ist eine
Reinschrift anzufertigen. Außerdem können die Gemeindebehörden Abschriften der Gegen-
listen anfertigen und zwecks Gewinnung der für die Bullenkörung und Bullenunterhaltung
erforderlichen Unterlagen (Gesetz, die Unterhaltung und Körung der Zuchtbullen betreffend,
vom 30. April 1906) zurückbehalten.
Sofern die in den §§ 10, 11 und 12 genannten Obliegenheiten durch Zähler aus-
geführt worden sind, haben diese die Gegenliste nebst den in der Reihenfolge der Einträge
in die Gegenliste zu ordnenden Zählkarten und Hauslisten sowie die unbenutzten Vordrucke
an die Gemeindebehörde sobald als möglich, spätestens aber am 7. Dezember abzuliefern.
8 13. Die Summen aus den berichtigten und vervollständigten Gegenlisten sind in
den Gemeindebogen zu übertragen; darauf ist dieser abzuschließen und zu beglaubigen.
8 14. Über die bei der Aufnahme etwa gemachten besonderen Wahrnehmungen und
Erfahrungen, auch soweit sie Inhalt und Fassung der Zählpapiere betreffen, können die
Gemeindebehörden auf einem dem Gemeindebogen beizufügenden besonderen Blatte Mit-
teilung machen.