Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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männlichen Person handelt, über deren Eintritt in das Heer noch nicht entschieden ist, dem 
Zivilvorsitzenden derjenigen Ersatzkommission, in deren Bezirk der Militärpflichtige in der 
Rekrutierungsstammrolle zu führen ist, vertrauliche Anzeige zu erstatten. 
Dresden, am 27. Dezember 1906. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Reichelt. 
  
  
Nr. 4. Verordnung, 
die Abänderung des S 7 der Ausführungsverordnung zum Gesetze über 
die Einrichtung eines Adelsbuches usw. vom 19. September 1902 
betreffend; 
vom 4. Januar 1907. 
Die Listen oder Fehlanzeigen über Beurkundungen adeliger Familienverhältnisse, welche 
bisher von den Standesämtern nach §7 der Verordnung vom 19. September 1902 (G.= 
u. V.-Bl. S. 385 flg.) den Aufsichtsbehörden all vierteljährlich einzureichen waren, sind 
vom Jahre 1907 ab alljährlich und zwar bis zum 10. Januar des folgenden Jahres 
— erstmalig also bis zum 1u0. Januar 1908 — einzureichen. 
Die Listen sind bei den Kreishauptmannschaften zu sammeln und von diesen spätestens 
bis zum 1. Februar in der bisherigen Weise dem Ministerium des Innern zu überreichen. 
Dresden, am 4. Januar 1907. 
Ministerium des Innern. 
Dr. Graf v. Hohenthal u. Bergen. 
Felfe.
	        
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