Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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8 15. Sämtliche Zählkarten und Hauslisten der Gemeinde, nach den Eintragungen 
in den Gegenlisten geordnet, sind sodann nebst diesen Gegenlisten und dem Gemeindebogen 
seitens der Stadträte der Städte mit der Revidierten Städteordnung bis zum 31. Dezember 
1907 an das Statistische Landesamt, seitens der übrigen Gemeindebehörden bis zum 
20. Dezember 1907 an die Amtshauptmannschaften abzugeben. 
§ 16. Nach Wiedereingang der ausgefüllten Vordrucke haben die Amtshauptmann- 
schaften sich von deren richtiger Ausfüllung und Unterzeichnung zu überzeugen und alsdann 
sämtliche Zählkarten, Haus= und Gegenlisten und Gemeindebogen, gemeindeweise vereinigt 
und zu größeren gehörig festverpackten Ballen zusammengeschnürt, spätestens bis zum 
13. Januar 1908 an das Statistische Landesamt einzusenden. 
8 17. Bei der Rücksendung der Zählpapiere durch die Stadträte der Städte mit der 
Revidierten Städteordnung (§ 15) und die Amtshauptmannschaften (§ 16) an das Sta- 
tistische Landesamt ist der mit den leeren Vordrucken empfangene Lieferschein wieder bei- 
zufügen und neben der Zahl der erhaltenen die Zahl der ausgefüllt zurückfolgenden Vor- 
drucke anzugeben. 
8 18. Etwaige, bei der Bearbeitung der Ermittelungsergebnisse seitens des Statisti- 
schen Landesamtes wahrgenommene Mängel werden durch das letztere den Gemeinde- 
behörden unmittelbar mitgeteilt werden und sind durch diese schleunigst abzustellen. 
Dresden, den 26. Oktober 1907. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Roscher. 
Seifert. 
  
Druck und Berlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold 4 Söhrne, Dresden.
	        
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