Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1907. (73)

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Die Mitglieder haben durch Wahl aus ihrer Mitte den Geheimen Rat Dr. jur. 
Mehnert zum Vorsitzenden und den Oberbürgermeister Geheimen Finanzrat a. D. Beutler 
zu dessen Stellvertreter bestimmt. 
Nach Maßgabe von § 17 des Gesetzes vom 29. September 1834, die Einrichtung 
der Staatsschuldenkasse betreffend, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
In der Person des bei dieser Kasse angestellten Oberbuchhalters, Kammerrats Friedrich 
Otmar Dittrich, ist keine Anderung eingetreten. 
Dresden, den 5. Dezember 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Liebscher. 
  
Nr. 82. Verordnung 
wegen Veröffentlichung einer von dem Landtagsausschusse zu Verwaltung 
der Staatsschulden unter dem 10. Dezember 1907 erlassenen 
Bekanntmachung; 
vom 10. Dezember 1907. 
— Die nachstehende Bekanntmachung des Landtagsausschusses zu Verwaltung der Staats- 
schulden vom 10. laufenden Monats, die Aufkündigung des Restes der auf Grund des Ge- 
setzes vom 11. Dezember 1889 in eine 3 ½ prozentige Staatsschuld umgewandelten 
4prozentigen (vormals 5 prozentigen) Königlich Sächsischen Staatsanleihe vom Jahre 
1867 betreffend, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Dresden, den 10. Dezember 1907. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Liebscher.
	        
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